Zum Hauptinhalt springen
Mietenmonster LogoBerliner MieterGemeinschaft Schriftzug

Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung bei sogenannten gemischten Kosten

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Beschluss

Az. VIII ZR 1/07

Entscheidungsdatum

10.09.2007

Leitsätze

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn es sich um sogenannte gemischte Kosten handelt, die Kostenanteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören.

Volltext der Entscheidung

Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer angerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Teile nicht umlagefähig sind (siehe obige Entscheidung BGH - VIII 01/06 -). Das gilt auch für gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskostenarten gehören, wie Vewaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten. Bei diesen Kosten ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 325