Mietrecht
Urteile
Zustimmung zur Untervermietung
AG Mitte, Urteil vom 07.03.2022 – AZ 113 C 134/21 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer
Ein Ehepaar mietete im Jahr 2008 zunächst eine Vierzimmerwohnung und zusätzlich im Jahr 2013 noch eine angrenzende Einzimmerwohnung an. Sie nutzten mit ihren beiden Kindern in der Folge beide Wohnungen als eine zusammenhängende Familienwohnung. Nachdem sich die Eheleute 2018 getrennt hatten, schied der Ehemann aus dem Mietverhältnis aus. Er zog dann aus der Wohnung aus. Die Ehefrau bat den Vermieter zunächst um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers und in der Folge – wegen des bevorstehenden Auszugs ihrer nunmehr erwachsenen Tochter – um die Erlaubnis zur Untervermietung eines weiteren Zimmers. Sie wolle so insbesondere die ihr entstehenden Wohnkosten, welche sich nach einer Modernisierung noch deutlich erhöht hatten, reduzieren. Ihr Vermieter hielt dieses Begehren für treuwidrig, da sie zur Kostenreduktion einfach eine der beiden Wohnungen aufgeben könne. Dem folgte das Amtsgericht Mitte nicht: Dass durch den Auszug des Ehemanns und das Erwachsenwerden der Kinder für die verbliebene Mieterin eine völlig neue finanzielle wie auch persönliche Situation entstanden sei, liege auf der Hand. Diese müsse nicht einmal zwingend finanzieller Natur sein. Vielmehr genüge es, wenn eine Mieterin in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben will, entstandene leere Räume aber eben durch Mitbewohner/innen zu füllen wünscht, weil sie nicht alleine leben möchte. Zwar liege die Idee des Vermieters, dass sie eine Wohnung aufgeben und so Miete sparen könne, auf den ersten Blick auf der Hand, finde in der Rechtslage jedoch keine Stütze. Die Familie habe unstreitig die beiden Wohnungen in der Vergangenheit als einheitliche Familienwohnung genutzt, auch der Vermieter habe beide Wohnungen als eine Einheit behandelt und Mieterhöhungen einheitlich berechnet. Damit unterliege nicht lediglich eine von beiden Wohnungen dem Schutz des § 553 BGB, sondern das gesamte Wohnungskonglomerat der Mieterin. Wie sie diese Gesamtwohnung nutze, sei allein Sache der Mieterin und es sei nicht Sache des Vermieters, ihr vorzuschreiben, in welchen Teilen der Wohnung sie wohnt und welche Teile sie möglicherweise untervermietet. Erforderlich sei vielmehr lediglich, dass sie nur Teile der Wohnung anderen Personen überlässt und selbst die Wohnung in Teilen weiter nutzt.