Mietrecht
Urteile
Zustimmung zur Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt eines Mieters
Für die Frage, ob der Grund für die Untervermietung nach Vertragsabschluss eingetreten ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Vertrags entscheidend. Dass sich die Parteien nach Eintritt des Grunds für die Untervermietung auf den Abschluss eines neuen Vertrags für die gleiche Wohnung einigen, ist unerheblich.
Eine 4-Zimmer-Wohnung ist mit 4 Personen nicht überbelegt.
AG Mitte, Urteil vom 04.04.2014 – AZ 120 C 317/13 –
Die drei Hauptmieter einer 4-Zimmer-Wohnung verlangten von ihrem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers während des berufsbedingten Aufenthalts eines der Hauptmieter im Ausland. Der Arbeitsvertrag dieses Mieters in Paris war zu dieser Zeit befristet bis 2015. Er wollte jedoch seine Urlaube in der Wohnung verbringen und nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags auch nach Berlin in die Wohnung zurückziehen. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis mit dem Argument, dass der Mieter schon seit Jahren behaupte, nur vorübergehend abwesend zu sein. Insbesondere habe er auch schon im Jahr 2012 in Paris gewohnt, als der ursprüngliche Mietvertrag aus dem Jahr 1999 auf Verlangen des Vermieters wegen des Ausscheidens einer Hauptmieterin aus dem Mietvertrag und der Aufnahme der früheren Untermieterin in den Vertrag durch einen neuen Mietvertrag ersetzt wurde. Die Mieter klagten daher auf Zustimmung zur Untervermietung an einen konkret benannten Untermieter und bekamen vom Amtsgericht Mitte Recht. Dieses vertrat die Auffassung, dass auch ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung begründet. Entscheidend sei hier, dass der Mieter mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 2015 rechnen müsse und in diesem Fall nach Berlin zurückkehren wolle. Außerdem sehe er weiter seinen Lebensmittelpunkt in Berlin. Unerheblich sei auch, dass er 2012 bei Abschluss des neuen Vertrags in Paris gelebt habe. Das Mietverhältnis habe nämlich bereits zuvor bestanden und sei durch den neuen Vertrag nicht neu begründet worden. Schließlich werde auch die Wohnung durch die Aufnahme des Untermieters nicht übermäßig belegt, da auch dann nur vier Personen in vier Räumen wohnen würden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge