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Mietrecht

Urteile

Zustimmung zur Mieterhöhung

Zahlt ein Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters den Erhöhungsbetrag über Monate hinweg „unter Vorbehalt“, kann darin keine Zustimmung zur Mieterhöhung gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn er zwischenzeitlich für einen Monat den Erhöhungsbetrag ohne Vorbehalt geleistet hat.

AG Neukölln, Urteil vom 17.03.2020 – AZ 4 C 190/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm

Der Vermieter einer Neuköllner Wohnung verlangte von seinem Mieter mit Schreiben vom 13. Juni 2019 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. September 2019. Von September 2019 bis Januar 2020 zahlte der Mieter  die um 34,55 Euro erhöhte Miete jeweils „unter Vorbehalt“. Für Februar 2020 zahlte er die erhöhte Miete ohne Vorbehalt, ab März 2020 sodann erneut unter Vorbehalt. Nach Zustellung der Klage seines Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung erklärte der Mieter zunächst in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 der Miete in angemessenem Umfang doch bereits durch geleistete Mietzahlung zugestimmt zu haben und beantragte Klageabweisung. Der Vermieter hielt dies zunächst für ein Anerkenntnis, schließlich erklärte er dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem widersprach jedoch der Mieter. Das Amtsgericht Neukölln deutete die einseitige Erledigungserklärung des Vermieters als eine Klageänderung mit dem Ziel, die Erledigung festzustellen. Es wies diese Klage des Vermieters ab. Eine Erledigung sei nämlich nicht eingetreten. In der Zahlung von verlangten Mieterhöhungsbeträgen „unter Vorbehalt“ könne keine Zustimmung zur Mieterhöhung gesehen werden. Selbst wenn der Mieter sein vorgerichtliches Zahlungsverhalten juristisch falsch selbst so bewertet haben sollte, ändere dies nichts daran, dass eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorliege. Auch aus der einmaligen vorbehaltlosen Mietzahlung für Februar 2020 könne keine Zustimmungserklärung konstruiert werden.


Anmerkung: Der Mieter hatte hier Glück, weil der Vermieter bzw. dessen Anwälte im Prozess Fehler gemacht haben. Grundsätzlich zu beachten ist aber die zutreffende Beurteilung des Amtsgerichts, dass eine Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen oder eine Zustimmung „unter Vorbehalt“ rechtlich nicht als Zustimmung zur Mieterhöhung zu bewerten sind. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung unter Mietern verhindert ein solches Verhalten also auch nicht eine Klage des Vermieters. Vielmehr muss dieser auf Zustimmung klagen, wenn er an seinem Mieterhöhungsverlangen festhalten will. Sie sollten sich also beraten lassen und danach entscheiden, ob Sie einem Mieterhöhungsverlangen ganz oder teilweise zustimmen wollen oder nicht. Falls Sie nicht zustimmen wollen, sollten Sie weder eine Zahlung unter Vorbehalt leisten noch eine Zustimmung unter Vorbehalt erklären. Auch müssen Sie keinerlei sonstige Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgeben.


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