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Mietrecht

Urteile

Zustimmung zur Mieterhöhung durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete über mehrere Monate

Die mehrfache Zahlung einer erhöhten Miete im Anschluss an eine zustimmungsbedürftige Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch dann als Zustimmung gewertet werden, wenn der Mieter zuvor der Mieterhöhung widersprochen hat, aber später vorbehaltlos die erhöhte Miete zahlte.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 27.01.2009 – AZ 2 C 160/08 –

Der Vermieter machte eine Mieterhöhung zum Juli 2007 geltend. Der Mieter hatte im Juli 2007 zwar zunächst eindeutig und schriftlich dieser Erhöhung widersprochen, die erhöhte Miete dann aber nach einem Gespräch mit dem Vermieter und der Abstimmung einiger Mängelbeseitigungsarbeiten ab September 2007 über einen Zeitraum von fünf Monaten vorbehaltlos gezahlt. Nachdem der Vermieter die Zahlung der erhöhten Miete für Juli 2007 und August 2007 Anfang des Jahres 2008 anmahnte, erklärte der Mieter nach der Mahnung, er zahle den Erhöhungsbetrag nur unter Vorbehalt. Im Anschluss daran zahlte der Mieter ab März 2008 nur noch den um den Erhöhungsbetrag reduzierten Teil der Miete.

Der Vermieter klagte auf die Zahlung der erhöhten Miete.

Das Amtsgericht gelangte in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass trotz des ausdrücklich erklärten Widerspruchs vom Juli 2007 in der anschließend vorbehaltlos getätigten Zahlung des Erhöhungsbetrags über einen Zeitraum von fünf Monaten eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu sehen sei. Zwar habe wegen des ausdrücklichen Widerspruchs anfänglich keine Zustimmung vorgelegen, gleichwohl sei die nachfolgende Zahlung der erhöhten Miete über einen Zeitraum von fünf Monaten als Zustimmung zu werten, insbesondere weil diese Zahlung im Anschluss an ein Gespräch mit dem Vermieter und der dabei getroffenen Abstimmung zwischen Vermieter und Mieter zur Beseitigung von Mängeln erfolgt sei.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 336