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Mietrecht

Urteile

Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten des Mieters erfolgen, insbesondere durch die mehrmalige Zahlung des exakten Erhöhungsbetrages.

AG Kreuzberg, Beschluss vom 19.05.2022 – AZ 24 C 81/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Eine Vermieterin verlangte von ihrer Mieterin mit Schreiben vom 17. September 2021 die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Miete um 93,26 Euro ab dem 1. Dezember 2021. Die Mieterin reagierte zunächst nicht, zahlte jedoch ab 
1. Januar 2022 die verlangte erhöhte Miete. Am 24. März 2022 ging außerdem bei der Vermieterin eine Erklärung der Mieterin ein, dass sie der Mieterhöhung zustimme. Bereits am 24. Februar 2022 hatte die Vermieterin jedoch Klage auf Zustimmung erhoben, die Klage wurde der Mieterin am 6. April 2022 zugestellt. Wegen der zwischenzeitlich eingegangenen schriftlichen Zustimmung der Mieterin erklärte die Vermieterin den Rechtsstreit für erledigt, das Gericht hatte somit nur noch zu entscheiden, wer die bereits angefallenen Prozesskosten zu tragen hat. Das Gericht erlegte die Kosten der Vermieterin auf, da nach seiner Auffassung die Klage bereits bei Einreichung am 24. Februar 2022 unbegründet gewesen war. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Mieterin ihre Zustimmungserklärung bereits konkludent durch zweifache Zahlung, und zwar hinsichtlich der Januar-2022- sowie der Februar-2022-Miete abgegeben habe. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung könne auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, die stärkste Form eines solchen schlüssigen Verhaltens stelle die mehrmalige Zahlung exakt des verlangten Betrages dar. Die Mieterin habe hier durch die Zahlung der erhöhten Miete im Januar 2022 und Februar 2022 zu erkennen gegeben, dass sie keine Einwände gegen die Mieterhöhung habe. Dies habe die Vermieterin bei Anfertigung der Klageschrift gewusst. Die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt unbegründet gewesen.

Anmerkung: Sofern sich nach entsprechender Prüfung herausstellt, dass einer Mieterhöhung zugestimmt werden muss, sollte man sich die Mühe machen, einen entsprechenden Einzeiler an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu senden. So können solche überflüssigen Prozesse mit dem entsprechenden Prozesskostenrisiko vermieden werden. Da die erhöhte Miete erst ab Januar 2022 gezahlt worden war, wären in diesem Fall zum Beispiel durchaus Zweifel des Gerichts möglich gewesen, ob den Zahlungen eine Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1. Dezember 2021 zu entnehmen war. Die Mieterin hat mit dieser Entscheidung also durchaus Glück gehabt.