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Mietrecht

Urteile

Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durch Zahlung der Miete

1. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung kann auch durch die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der geforderten höheren Miete erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung fordert.
2. Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die für alle Vertragsänderungen die Einhaltung der Schriftform fordert, ist unwirksam.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 26.01.2018 – AZ 21 C 84/17 –

Ein Ehepaar erhielt am 28. Februar 2017 vom Vermieter ihrer Wohnung in Kreuzberg eine Mieterhöhung um 63,99 Euro ab dem 1. Mai 2017. Da das Mieterhöhungsverlangen inhaltlich nicht zu beanstanden war, zahlten die Mieter/innen ab Mai 2017 auf Anraten ihres Anwalts die erhöhte Miete, vergaßen allerdings, die vom Vermieter ausdrücklich verlangte schriftliche Zustimmung zu erteilen. Am 24. Juli 2017, also nach bereits dreimaliger Zahlung der erhöhten Miete, reichte der Vermieter eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Am 31. Juli 2017, noch vor Zustellung der Klage, erhielt er per Fax die Zustimmung zur Mieterhöhung, allerdings nur vom Ehemann. Nachdem die Mieter/innen im Rahmen des Rechtsstreits nochmals vorsorglich die Zustimmung zur Mieterhöhung erklärt hatten, ging es letztlich nur noch um die Frage, wer die Kosten des Prozesses zu tragen hat. Das Amtsgericht folgte der Auffassung der Mieter/innen, die die Klage für von Anfang an unbegründet hielten. Der Vermieter musste nach Abweisung seiner Klage die Kosten tragen. Die Richterin stellte klar, dass das Gesetz zwar für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die Schriftform vorschreibt, nicht aber für die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die deshalb auch durch „schlüssiges Verhalten“ erfolgen kann. Die Zahlung der geforderten erhöhten Miete sei „die stärkste Form“ eines solchen schlüssigen Verhaltens. Danach jedenfalls stellten drei Zahlungen eine Zustimmung dar, wobei es bei mehreren Mieter/innen nicht darauf ankomme, welche/r von ihnen die Zahlungen geleistet habe. Entgegen der Auffassung des Vermieters widerspreche auch die am 31. Juli 2017 erteilte Zustimmung nur des Ehemanns nicht der Annahme einer Zustimmung beider Mieter/innen. Diese sei nach den bereits erfolgten drei Mietzahlungen und damit nach Erteilung der (schlüssigen) Zustimmung beider Mieter/innen erfolgt und als Bekräftigung derselben zu verstehen gewesen. Der Vermieter habe auch keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung gemäß der von ihm im Mietvertrag verwendeten Formularklausel gehabt, da eine solche Klausel unwirksam sei. Auch aus der ausdrücklichen Aufforderung zur schriftlichen Zustimmung im Mieterhöhungsverlangen lasse sich eine solche Verpflichtung der Mieter/innen – entgegen einer anderslautenden Auffassung in der Rechtsprechung – nicht ableiten.

Anmerkung:
Selbstverständlich handelte es sich hier um ein Versehen der Mieter/innen, welches erfreulicherweise für sie folgenlos blieb. Wenn man (nach entsprechender Prüfung!) zum Ergebnis kommt, dass der vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zugestimmt werden muss, sollten Mieter/innen nicht nur die erhöhte Miete zahlen, sondern dem Vermieter auch mitteilen, dass sie der Erhöhung zustimmen. Hätte im hier entschiedenen Fall der Vermieter nicht erst im Juli 2017 (nach bereits dreimaliger Zahlung der erhöhten Miete) die Klage eingereicht, sondern bereits Anfang Mai 2017, hätten wohl die Mieter/innen die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen.


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