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Mietrecht

Urteile

Zustellung einer Mieterhöhung

Zieht einer von mehreren Mietern aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, dann kann der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen (und eine Klage) noch an dessen alte Anschrift zustellen, wenn der verbleibende Mieter nicht auf den Auszug hinweist und eventuelle Briefe und Zustellungen nicht zurücksendet. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter zwischenzeitlich einen anderen Rechtsstreit mit den ausziehenden Mieter geführt hat und in diesem Rechtsstreit an die neue Anschrift des Mieters zugestellt wurde.
Kauft ein Mieter eine Einrichtung (in diesem Falle ein Dusche), die von einem Vormieter eingebaut wurde, dann ist diese Einrichtung bei der Ermittlung der Ausstattungsmerkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels nicht zu berücksichtigen.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 12.02.2002 – AZ 19 C 464/00 –

Zwei Mieter mieteten gemeinschaftlich eine Wohnung. Nach einiger Zeit zog der eine Mieter aus, ohne den Vermieter ausdrücklich darüber zu informieren. Mit Schreiben vom 27.07.2000 verlangte der Vermieter von beiden Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete und übersandte das Mieterhöhungsverlangen an die Anschrift der ehemals von beiden Mietern bewohnten Wohnung. Das Schreiben kam nicht zurück. Auf dieses Mieterhöhungsverlangen antwortete der verbleibende Mieter, wobei er im Text die "Wir"-Form verwendete. Auch die Klage des Vermieters gegen beide Mieter auf Zustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete wurde an die alte gemeinsame Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Die Mieter vertraten die Ansicht, dass Mieterhöhungsverlangen sei bereits deshalb nicht wirksam, weil es dem ausziehenden Mieter nicht zugegangen sei. Dem Vermieter sei die neue Anschrift auf Grund eines gesonderten Rechtsstreites bekannt gewesen, da in diesem Rechtsstreit die Zustellung an die neue Anschrift erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Klagefrist gemäß § 2 MHG von zwei Monaten nicht gewahrt worden, da die Zustellung der Klage (an den ausziehenden Mieter) an die falsche - nämlich die alte Anschrift - erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen, weil die Mieter bereits mehr als die nach dem Berliner Mietspiegel ermittelte ortsübliche Miete zahlten.

Es wies in seinen Urteilsgründen jedoch darauf hin, dass sowohl das Mieterhöhungsverlangen als auch die anschließende Klage ordnungsgemäß und fristgerecht zugestellt worden seien. Die Zustellung der Klage war durch Niederlegung erfolgt. Aus der erfolgreichen Zustellung folgerte das Amtsgericht, dass sich offenbar auch der Name des ausziehenden Mieters noch auf dem (gemeinsamen) Briefkasten befunden haben müsse. Wenn der ausziehende Mieter keine Zustellung unter der alten Adresse gewünscht habe, hätte er dafür sorgen müssen, dass sein Name nicht mehr auf dem Briefkasten vorhanden ist. Außerdem hätte er gegebenenfalls den verbleibenden Mieter anweisen müssen, etwaige Post zurückzusenden. Statt dessen hätte der verbleibende Mieter auf die Schreiben des Vermieters in der "Wir" Form geantwortet, so dass der Vermieter davon ausgehen musste, beide Mieter würden unter der Wohnung eine zustellfähige Anschrift unterhalten. Nach Ansicht des Amtsgericht stand diesen Überlegungen auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Vermieter mit dem ausziehenden Mieter zwischenzeitlich einen anderen Rechtsstreit geführt hatte und die dortigen Schriftsätze an die neue Anschrift des (aus der Wohnung ausgezogenen) Mieters zugestellt wurden. Denn ob diese Anschrift nur vorübergehen sei und ob der Mieter weiterhin dort wohne, könne der Vermieter nicht wissen.

Grund für die Klageabweisung war, dass die Mieter bereits mehr als die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete zahlten. Der Vermieter hatte bei der Ermittlung der Vergleichsmiete eine in der Wohnung vorhandene Dusche zu Grunde gelegt. Die Mieter hatten behauptet , dass sie die Dusche von der Vormieterin gekauft hätten und hatten dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung mit der Vormieterin vorgelegt, in der unter anderem auch die Dusche aufgeführt war. Diese Darstellung der Mieter wurde nach Ansicht des Amtsgerichts auch noch dadurch gestützt, dass der Vermieter in der Vergangenheit Mieterhöhungsschreiben erstellt hatte, in denen die Wohnung in ein Mietspiegelfeld ohne Bad eingeordnet wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Mechtild Kuby

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 294