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Mietrecht

Urteile

Zustellung einer Mieterhöhung 

Der Vermieter ist für den Zugang eines von ihm versandten Mieterhöhungsverlangens beweispflichtig. Im Falle der Zustellung per Boten muss sich dieser an die Umstände der Zustellung erinnern können und auch Kenntnis vom Inhalt eines eingeworfenen Briefes erlangt haben.
(Leitsatz der Redaktion MieterEcho)

AG Charlottenburg, Urteil vom 30.07.2025 – AZ 224 C 529/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hagen Richter

Die Vermieter einer Wohnung in Charlottenburg verlangten von ihren Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 116,89 Euro ab dem 1. Oktober 2023. Sie behaupteten, den Mietern sei ein entsprechendes Erhöhungsschreiben vom 25. Juli 2023 am 27. Juli 2023 durch Boten zugestellt worden. Die Mieter erhielten dieses Schreiben jedoch nicht. Nach einer Mahnung der Vermieterin am 8. November 2023 teilten die Mieter am 18. Dezember mit, dass sie kein Erhöhungsschreiben erhalten hatten. Die Vermieterin erhob darauf am 21. Dezember 2023 Klage auf Zustimmung, die Klage wurde den Mietern am 12. Januar 2023 zugestellt. Gleichzeitig verlangte sie in der Klage vorsorglich erneut Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 116,89 Euro.

Das Gericht vernahm den Hausmeister, der für die Vermieterin Briefe durch Einwurf in die Briefkästen zustellt. Dieser bestätigte, dass er Briefe, die er von der Verwaltung zum Einwurf in die Briefkästen der Mieter erhalte, immer in die Briefkästen einwerfe. Wenn die Verwaltung einen Nachweis wolle, gebe sie ihm einen Zettel dazu, wo er das eintragen müsse, was er auch immer täte. Er könne sich aber nicht konkret erinnern, im Juli 2023 ein Schreiben in den Briefkasten mit dem Namen der Mieter eingeworfen zu haben. Als ihm vom Gericht eine Unterschriftsliste vom 27. Juli 2023 vorgelegt wurde, bestätigte er, dass es sich dort um seine Unterschriften handele, die er immer tätige, wenn er einen Brief eingeworfen habe. Er konnte sich an den konkreten Vorgang jedoch weiterhin nicht erinnern. Er teilte außerdem mit, dass er von der Hausverwaltung die Briefe zur Zustellung an die Mieter erhalte, deren Inhalt jedoch nicht kenne. 

Das reichte dem Amtsgericht nicht. Die Aussage des Hausmeisters, er unterschreibe auf der Liste nur, wenn er den Brief eingeworfen habe, genüge nicht, da er sich nicht an den Einwurf des konkreten Briefes erinnern könne. Darüber hinaus habe er keinerlei Angaben zum Inhalt eines von ihm eventuell am 27. Juli 2023 in den Briefkasten der Mieter eingeworfenen Briefes machen können. Die Mieter mussten daher die Erhöhung nicht ab

1. Oktober 2023, sondern aufgrund des erneuten Erhöhungsverlangens in der Klageschrift erst ab 1. April 2024 zahlen.


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