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Mietrecht

Urteile

Zurückbehaltung einer Betriebskostennachzahlung bei verweigerter Belegeinsicht

Fordert eine Vermieterin die Mieter in der Betriebskostenabrechnung auf, Anträge auf Belegeinsicht ausschließlich schriftlich an sie zu richten, und bitten die Mieter dementsprechend schriftlich um einen Termin, steht ihnen bezüglich einer Nachforderung der Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange ihnen ein solcher Termin nicht benannt und keine Belegeinsicht ermöglicht wurde.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.12.2013 – AZ 11 C 348/13 –

Die Betriebskostenabrechnung für 2011 vom 3. Dezember 2012 endete mit einer Nachforderung der Vermieterin. Im Anschreiben zur Abrechnung forderte sie die Mieter auf, Einwände gegen die Abrechnung sowie Anträge auf Einsicht in die Rechnungsbelege ausschließlich schriftlich an sie zu richten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 baten die Mieter um Mitteilung eines Termins zur Einsichtnahme in die Rechnungsbelege. Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet und die Mieter leisteten daher die geforderte Nachzahlung nicht. Die Klage der Vermieterin auf Zahlung des in der Abrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vertrat zwar die Auffassung, dass es nicht in jedem Fall ausreiche, wenn Mieter lediglich um einen Termin zur Belegeinsicht bäten und auf das Schweigen des Vermieters untätig blieben. In diesem Fall hätte die Vermieterin den Mietern allerdings auf deren Schreiben vom 15. Dezember 2012 Ort und Zeit für die Möglichkeit der Einsichtnahme mitteilen müssen, da sie selbst explizit einen solchen schriftlichen Antrag verlangt hätte. Bis zur Mitteilung eines solchen Termins und einer darauf tatsächlich erfolgten Prüfung der Belege könnten die Mieter daher die Zahlung der Nachforderung verweigern.


Anmerkung:
Es reicht nicht in jedem Fall aus, schriftlich um einen Termin zur Belegeinsicht zu bitten und dann einfach abzuwarten. Wenn der Vermieter in seiner Abrechnung bereits Bürozeiten für die Belegeinsicht nennt oder sich diese dem Briefkopf entnehmen lassen, sollten Sie (gegebenenfalls zusätzlich) versuchen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Lassen Sie Ihre Betriebs- oder Heizkostenabrechnung in einer unserer Beratungsstellen oder in der speziellen Betriebskostenberatung (siehe Seite 31) prüfen. Zahlreiche Informationen zu Betriebskosten inklusive einer Möglichkeit zur rechnerischen Überprüfung erhalten Sie auch auf unserer Website unter www.bmgev.de/betriebskosten.html.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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