Mietrecht
Urteile
Zurückbehaltung des Mietzinses
Dem Mieter steht das Recht zur Zurückbehaltung des Mietzinses gemäß § 320 BGB auch dann zu, wenn er die Ansprüche auf Minderung des Mietzinses infolge des Zeitablaufes in analoger Anwendung des § 539 BGB (a. F.) verloren hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Mieter in Höhe eines Mehrfachen des angemessenen Minderungsbetrages ausgeübt werden, da es als Druckmittel wirken soll. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, wenn von mehreren geltend gemachten Mängeln einige streitig bleiben oder nicht bewiesen werden können.
AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2001 – AZ 216 C 8/01 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 289