Zurückbehaltung der Heizkostennachforderung bei Vereitelung der Prüfung
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
Beschluss
Az. VIII ZR 38/11
Entscheidungsdatum
21.11.2011
Leitsätze
Schaltet der Vermieter einen Zwischenlieferanten für Fernwärme ein, hat der Mieter ein Recht auf Einsicht in die Liefervereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Fernwärmelieferanten. Verweigert der Vermieter diese Einsichtnahme, steht dem Mieter sowohl hinsichtlich der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung als auch der laufenden Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)