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Zurückbehaltung der Heizkostennachforderung bei Vereitelung der Prüfung

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Beschluss

Az. VIII ZR 38/11

Entscheidungsdatum

21.11.2011

Leitsätze

Schaltet der Vermieter einen Zwischenlieferanten für Fernwärme ein, hat der Mieter ein Recht auf Einsicht in die Liefervereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Fernwärmelieferanten. Verweigert der Vermieter diese Einsichtnahme, steht dem Mieter sowohl hinsichtlich der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung als auch der laufenden Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)