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Mietrecht

Urteile

Wohnwertmindernde Merkmale der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2013

Lassen sich ein Geschirrspüler oder eine Waschmaschine nur mithilfe eines entweder über die Küchentür oder über die Balkontür zu führenden Verlängerungskabels an die Stromversorgung anschließen, sind sie „nicht anschließbar“ im Sinne des Mietspiegels.
Eine „Fahrradabstellmöglichkeit“ ist nur dann vorhanden, wenn neben dem nötigen Platz auch Fahrradständer oder -bügel in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen oder sich der entsprechende Platz in einem verschlossenen Hofraum befindet.

AG Schöneberg, Urteil vom 07.05.2014 – AZ 104 C 399/13 –

 

 

Mieter und Vermieter stritten über eine Mieterhöhung vom 17. Juni 2013. In der Küche des Mieters gibt es einen Wasseranschluss für einen Geschirrspüler. Allerdings befindet sich die einzige Steckdose an der gegenüberliegenden Wand. Der Mieter müsste daher, um eine Spülmaschine oder eine Waschmaschine an diese Steckdose anzuschließen, ein Verlängerungskabel entweder über die Küchentür oder über die Balkontür und an der Heizung entlang verlegen. Da außerdem im Bad eine Waschmaschine aus Platzmangel nicht stellbar ist, nahm das Amtsgericht Schöneberg sowohl in der Merkmalgruppe 2 (Küche) als auch in der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) je ein negatives Merkmal an. Es reiche nämlich nicht aus, dass der Vermieter für einen entsprechenden Wasseranschluss in der Küche gesorgt habe, sondern die Maschine müsse auch ohne Verlängerungskabel an die Stromversorgung angeschlossen werden können. Die Verlegung von Verlängerungskabeln um den halben Raum und über Türen stelle keine ordnungsgemäße Anschlussmöglichkeit dar. Zudem rieten die Hersteller solcher Maschinen aus Sicherheitsgründen von derartigen Notlösungen ab. Damit sind nach Auffassung des Amtsgerichts weder eine Waschmaschine noch ein Geschirrspüler in der Wohnung anschließbar. Der Mieter hatte zudem mitgeteilt, dass keine Fahrradabstellmöglichkeit im Sinne der Orientierungshilfe vorhanden sei. Der Vermieter hatte darauf entgegnet, dass Fahrräder direkt links und rechts neben dem Hauseingang abgestellt werden könnten. Das reichte dem Amtsgericht nicht. Ein Platz vor dem Hauseingang sei noch keine Fahrradabstellmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels. Es müsse auch die Möglichkeit bestehen, das Rad dort „einigermaßen diebstahlsicher“ anschließen zu können, sofern es sich nicht um einen verschlossenen und nur den Mietern zugänglichen Hofraum handele.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde


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