Mietrecht
Urteile
Wohnwertmerkmale Terrazzoboden, Spüle, Abstellraum und Klingelanlage
Ein vom Vermieter gestellter Terrazzoboden in der Küche ist wohnwerterhöhend. Behauptet der Vermieter jedoch ein weiteres wohnwerterhöhendes Merkmal (in diesem Fall Wandfliesen im Arbeitsbereich) und wird dieser Sachverhalt vom Mieter bestritten, so genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht durch das Angebot der Inaugenscheinnahme. Mit diesem Beweismittel wird lediglich der jetzige Zustand, nicht jedoch der Zustand bei Übergabe der Wohnung an den Mieter bewiesen.
Ein Ausguss in der Küche ist nicht gleich-wertig mit einer Spüle. Befand sich zu Beginn des Mietverhältnisses ein Ausguss in der Küche und hat sich der Mieter nachträglich selbst eine Spüle eingebaut, dann liegt das wohnwertmindernde Merkmal "Keine Spüle" vor.
Eine Speisekammer mit einer Grundfläche von 0,88 Quadratmetern erfüllt das wohnwerterhöhende Merkmal "Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung".
Eine normale Klingelanlage (ohne Gegensprechmöglichkeit) ist jedoch wohnwertmindernd zu werten.
Ein Ausguss in der Küche ist nicht gleich-wertig mit einer Spüle. Befand sich zu Beginn des Mietverhältnisses ein Ausguss in der Küche und hat sich der Mieter nachträglich selbst eine Spüle eingebaut, dann liegt das wohnwertmindernde Merkmal "Keine Spüle" vor.
Eine Speisekammer mit einer Grundfläche von 0,88 Quadratmetern erfüllt das wohnwerterhöhende Merkmal "Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung".
Eine normale Klingelanlage (ohne Gegensprechmöglichkeit) ist jedoch wohnwertmindernd zu werten.
LG Berlin, Urteil vom 26.11.2004 – AZ 63 S 269/04 –
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 311