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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen, Berliner Rechtsprechung

Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn es hilfsweise für den Fall ausgesprochen wird, dass eine vorangegangene Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung unwirksam sein sollte.

AG Schöneberg, Urteil vom 15.07.2010 – AZ 2 C 132/10 –

Der Vermieter hatte zunächst eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) erklärt. Über die Wirksamkeit dieser Mieterhöhung war ein Rechtsstreit anhängig. Der Vermieter verlangte währenddessen vom Mieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel, dies allerdings nur „hilfsweise (…) für den Fall, dass die Modernisierungs-Mieterhöhungserklärung (…) rechtlich unwirksam sein sollte“. Die Mieter stimmten nicht zu. Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Zustimmung abgewiesen. Mieterhöhungsverlangen nach     § 558 a BGB dürfen nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Für den Mieter sei dadurch ungewiss, wann seine Überlegungsfrist beginne. Es ergebe sich aus dem Mieterhöhungsverlangen weder, bis wann der Mieter zustimmen müsse, noch, ab wann die erhöhte Miete zu zahlen sei. Das Mieterhöhungsverlangen sei daher formell unwirksam.