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Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen, Berliner Rechtsprechung

Landgericht

Berlin

Urteil

Az. 63 S 410/09

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Leitsätze

Ein Mieterhöhungsverlangen, das den Oberwert des einschlägigen Mietspiegelfelds ohne Begründung überschreitet, ist teilweise formell unwirksam.

Volltext der Entscheidung

Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens im preisfreien Wohnraum reicht es aus, dass die verlangte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebenen Spanne liegt. Tatsächlich kann die ortsübliche Miete auch oberhalb des Oberwerts der Spanne liegen, wenn Sondermerkmale vorliegen. Verlangt der Vermieter jedoch eine über dem Oberwert liegende Miete, muss er dies im Mieterhöhungsverlangen begründen. Anderenfalls ist die Mieterhöhung nur teilweise, nämlich bis zum Oberwert der im Mietspiegel angegebenen Spanne, formell wirksam. Soweit sie darüber hinausgeht, ist sie mangels ausreichender Begründung formell unwirksam. Dies führt nach Auffassung des LG Berlin dazu, dass die (teilweise formell wirksame) Mieterhöhung die fünfzehnmonatige Wartefrist gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 auslöst mit der Folge, dass der Vermieter den den Oberwert übersteigenden Teil erst mit einem neuen Mieterhöhungsverlangen nach Ablauf der Wartefrist geltend machen kann.