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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen, Berliner Rechtsprechung

Ein Mieterhöhungsverlangen im preisgebundenen Wohnungsbau bedarf der Schriftform.
Ein Mieterhöhungsverlangen einer Hausverwaltung, das nicht erkennen lässt, dass es in fremdem Namen für den Vermieter geltend gemacht wird, ist unwirksam.

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.10.2010 – AZ 216 C 319/10 –

Die den Mietern unstreitig als bevollmächtigt bekannte Hausverwaltung erklärte eine Mieterhöhung wegen der im Vertrag enthaltenen unwirksamen Schönheitsreparaturklausel (was nach der Rechtsprechung des BGH im preisgebundenen Wohnraum prinzipiell möglich ist). Ein Hinweis, dass die Mieterhöhung im Namen der Eigentümerin geltend gemacht wird, fehlte in der Erklärung ebenso wie eine eigenhändige Unterschrift. Das AG Charlottenburg hielt die Mieterhöhungserklärung aus zwei Gründen für unwirksam: Zum einen verstoße das Mieterhöhungsverlangen gegen die Schriftform, da es trotz der eindeutigen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) nicht unterschrieben sei. Zum anderen müsse ein derartiges Verlangen gemäß § 10 Abs. 1 WoBindG vom Vermieter als Erklärendem stammen oder ihm zumindest zuzurechnen sein. Ein entsprechend klarer Hinweis fehle im Schreiben der Hausverwaltung. Unerheblich sei dabei, dass den Mietern die Bevollmächtigung der Hausverwaltung durch die Eigentümerin bekannt war.


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