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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei fehlender Nachvollziehbarkeit der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Ein auf den Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen muss erkennen lassen, auf welches Mietspiegelfeld sich der Vermieter bei seiner Berechnung bezieht und wie er die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet hat.

AG Schöneberg, Urteil vom 03.09.2013 – AZ 19 C 61/13 –

Die Mieterin zahlte seit 2003 eine unveränderte Miete. Mit Schreiben vom 28. Januar 2012 verlangte die Vermieterin von ihr die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 20% (damals geltende Kappungsgrenze) und begründete dies mit dem in Kopie beigefügten Berliner Mietspiegel 2011. Danach ergebe sich eine höhere als die nun verlangte gekappte ortsübliche Vergleichsmiete. In einer Anlage zu ihrem Schreiben führte die Vermieterin wohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Merkmale auf. Nachdem die Mieterin lediglich eine Teilzustimmung zur verlangten Mieterhöhung erteilt hatte, klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur restlichen Mieterhöhung. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab: Die Vermieterin könne die begehrte weitere Zustimmung schon deshalb nicht verlangen, weil bereits das Vorliegen eines formell wirksamen Mieterhöhungsverlangens „fraglich“ sei. Diesem sei nämlich nicht zu entnehmen, welches Mietspiegelfeld die Vermieterin der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt habe. Außerdem habe sie im Prozess nicht ausreichend dargelegt, welche wohnwertbegründenden Merkmale vorlägen. Insoweit reiche es nicht aus, lediglich auf eine Anlage zum Mieterhöhungsschreiben Bezug zu nehmen, ohne darzulegen, welches Mietspiegelfeld einschlägig sei und welche etwaigen wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmale der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer