Mietrecht
Urteile
Wirksamkeit einer Moder-nisierungsankündigung bei fehlender Benennung der zu erwartenden Mieterhöhung
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.08.2013 – AZ 23 C 85/13 –
Der Vermieter kündigte im Oktober 2012 eine energetische Modernisierung der vorhandenen Heizung durch den Einbau eines Blockheizkraftwerks „Dachs BHKW G 5,5“ an. Die voraussichtliche Mieterhöhung gab er mit 36,04 Euro monatlich an, den künftigen Heizkostenvorschuss unverändert mit 52,96 Euro pro Monat. Da der Mieter die Duldung der Maßnahme verweigerte, klagte der Vermieter. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 teilte er mit, dass er nun den Einbau des noch moderneren Blockheizkraftwerks „ECPOWER XRGI 6“ plane, welches 5.000 Euro mehr koste. Lediglich für den Fall der Zustimmung des Mieters würde er „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ keine höhere als die ursprünglich angekündigte Mieterhöhung verlangen. Zu den nach Einbau dieses Blockheizkraftwerks anfallenden Heizkostenvorschüssen äußerte er sich nicht. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Es fehle an der notwendigen Angabe der voraussichtlichen Mieterhöhung. Dass der Vermieter – lediglich für den Fall der Zustimmung des Mieters – einen Verzicht auf die Umlage der tatsächlichen Kosten, soweit sie die frühere Ankündigung übersteigen, in Aussicht gestellt hatte, ersetze nicht die konkreten Angaben über die zu erwartende Mieterhöhung. Außerdem fehle die erforderliche Angabe zu den künftigen Betriebskosten. Diese sei zwar nur erforderlich, wenn dem Vermieter Erkenntnisse über die Verminderung der Betriebskosten durch die Modernisierung vorlägen, aber davon sei auszugehen, wenn die Modernisierung mit Energieeinsparung begründet würde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger