Mietrecht
Urteile
Wirksamkeit einer Klausel zur Erteilung einer Einzugsermächtigung
AG Lichtenberg, Urteil vom 20.12.2011 – AZ 104 C 341/11 –
In einem Mietvertrag aus dem Jahr 2004 hieß es unter anderem: „Der Nutzer ist auf Verlangen der Genossenschaft verpflichtet, das Nutzungsentgelt – einschließlich Zuschlägen, Vergütungen und Vorauszahlungen – von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen zu lassen und die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen.“ Nachdem die Mieterin mehrmals die Miete auf ein falsches Konto überwiesen hatte, forderte die Vermieterin sie im April 2011 auf, ein Formular zum Einzug der monatlichen Mietzahlungen auszufüllen und unterzeichnet zurückzusenden. Auf die Weigerung der Mieterin erhob die Vermieterin Klage und beantragte, „die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweils fälligen Zahlungen (Miete, Nutzungsgebühr, Mietkaution, Betriebs-, Heizungs- oder Warmwasserkostenabrechnung) (...) zu erteilen“. Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die im Vertrag verwendete Formularklausel unwirksam ist. Zwar sei die formularmäßige Vereinbarung einer Einzugsermächtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich, die hier verwendete Klausel lasse jedoch offen, ob die Mieterin darüber hinaus zur Erteilung einer „Abbuchungsermächtigung“ verpflichtet sein solle. Bei dieser müsse der Kunde seiner Bank im Voraus einen Abbuchungsauftrag erteilen mit der Wirkung, dass er Belastungen – anders als bei der Einzugsermächtigung – nicht mehr rückgängig machen könne. Zudem stellte das Amtsgericht klar, dass die von der Vermieterin in ihrem Klageantrag begehrte Ermächtigung – auch zum Einzug der Mietkaution und Betriebskostennachzahlungen – über den Wortlaut der Formularklausel hinausginge und schon deshalb nicht verlangt werden könne.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf
Anmerkung:
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung auch in einem Formular-Mietvertrag zulässig und wirksam (was auch das AG Lichtenberg klarstellte). Häufig besteht Unklarheit bei der Abgrenzung zwischen Einzugsermächtigung, Abbuchungsauftrag und Dauerauftrag. Lassen Sie sich vor einem Widerruf einer erteilten Einzugsermächtigung in einer unserer Beratungsstellen unter Vorlage des Mietvertrags beziehungsweise der Vereinbarung unbedingt beraten.