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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erfolgten Modernisierungsankündigung

Eine Modernisierungsankündigung muss entweder ausdrücklich im Namen des Vermieters abgegeben werden oder es muss sich zumindest aus den Umständen ergeben, dass sie im Namen des Vermieters durch einen Vertreter erfolgt.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.06.2013 – AZ 2 C 373/12 –

Der Mietvertrag vom 6. März 1990 nannte als Vermieter den „Hauseigentümer“, vertreten durch die Firma J. W. Immobilien. Im April 2012 kündigte die A. W. GmbH den Mieterinnen eine Modernisierung an. Die Mieterinnen duldeten diese nicht und der Vermieter klagte auf Duldung. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt die Modernisierungsankündigung für unwirksam: Die Erklärung sei weder ausdrücklich im Namen des auf Duldung der Modernisierung klagenden Vermieters erfolgt, noch sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Ankündigung aus den Umständen ersichtlich gewesen, dass die A. W. GmbH für den Vermieter gehandelt habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Geschäftsführer der GmbH mit dem Vermieter identisch sei. Der Mietvertrag nenne als Person des Vermieters nämlich nur den „Hauseigentümer“, was einen Rückschluss auf eine konkrete Person nicht ermögliche. Der Hinweis auf den Vertretenen sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Hausverwaltung bereits seit zwölf Jahren für den Vermieter tätig war. Im Mietvertrag sei nämlich die Person J. W. als Vertreter genannt, die mit der nun vertretenden GmbH jedenfalls nicht identisch sei. Auch eine Offenlegung der Vertretungsverhältnisse nach Zugang der Modernisierungsankündigung könne diesen Mangel der Ankündigung nicht beheben, sodass die Modernisierung neu angekündigt werden müsse.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


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