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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer Ankündigung einer energetischen Modernisierung

Die Ankündigung einer energetischen Modernisierung muss Angaben zur angeblichen Einsparung von Energie enthalten und erkennen lassen, dass sich diese Angaben tatsächlich (auch) auf die konkrete Wohnung beziehen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.06.2016 – AZ 7 C 1/16 –

Die im Vorderhaus gelegene Wohnung einer Mieterin in Kreuzberg ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Das Hinterhaus wurde in der Vergangenheit mit einer alten Öl-Heizung beheizt. Der Vermieter ersetzte diese Heizung durch den Einbau einer modernen Gas-Zentralheizung, die das gesamte Gebäude mit Heizwärme und Warmwasser versorgt und wollte auch die Wohnung der Mieterin im Vorderhaus an diese Heizung anschließen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 kündigte er ihr den Ersatz der alten Öl-Heizung durch eine Gas-Zentralheizung und den Anschluss auch ihrer Wohnung an diese Heizung an. Dadurch werde insgesamt eine Einsparung von 30% der gesamten Kosten der Heizung inklusive Warmwasser erreicht. Die Mieterin hielt die Ankündigung für unzureichend und daher unwirksam und verweigerte die Duldung. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab ihr Recht. Aus der Ankündigung gehe nicht hervor, dass die Wohnung der Mieterin mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sei. Es sei schon deshalb nicht erkennbar, ob sich die Angaben zur angeblichen Energieeinsparung überhaupt auf diese Wohnung beziehen. Außerdem reiche auch die pauschale Behauptung einer „Einsparung von 30%“ nicht aus. Da der Gesetzgeber es dem Vermieter erlaube, bezüglich der Energieeinsparung auf „anerkannte Pauschalwerte“ Bezug zu nehmen, sei im Umkehrschluss klar, dass sich der Vermieter die Angabe solcher (pauschalen oder tatsächlichen) Werte nicht vollständig ersparen könne.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann