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Mietrecht

Urteile

Vollständigkeit der Modernisierungsankündigung

Ein Mieter ist zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung durch den Vermieter verpflichtet. Die Modernisierungsankündigung muss vollständig sein, das "scheibchenweise" Nachschieben von Informationen ist unzulässig.
Auch beim Einbau einer Gasetagenheizung ist neben den Angaben zur Art der einzubauenden Heizkörper und zur Kapazität der Gastherme die Angabe der voraussichtlichen Heizkosten erforderlich.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 09.07.2001 – AZ 16 C 183/01 –

Der Vermieter verlangte vom Mieter die Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung anstelle der vorhandenen Ofenheizung und den Einbau eines Bades. Die ursprüngliche Wohnung war ohne Bad und mit einer Außentoilette versehen. Der Mieter hatte im Jahre 1994 mit Genehmigung des seinerzeitigen Vermieters auf eigene Kosten eine Innentoilette und eine Duschkabine in der Wohnung installieren lassen.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters auf Duldung der oben genannten Modernisierungsmaßnahmen ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass der Mieter zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung wegen der nicht ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung nicht verpflichtet war. Die dem Mieter übersandte Ankündigung enthielt keine Angaben zu den voraussichtlichen Heizkosten, zur Art der einzubauenden Heizkörper und zur Kapazität der Gastherme. Diese Angaben wären jedoch für die formelle Wirksamkeit des Ankündigungsschreibens erforderlich gewesen.

Das Amtsgericht wollte darüber hinaus der Auffassung des Landgerichts Berlin (Zivilkammer 67) nicht folgen, nach der beim Einbau einer Gasetagenheizung die voraussichtlichen Heizkosten vom Vermieter nicht mitzuteilen sind. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Mieter auch beim Einbau einer Gasetagenheizung ein Anrecht auf die voraussichtlichen Kosten und Belastungen der Maßnahme habe. Hierzu gehören nach Ansicht des Amtsgerichts auch die vom Mieter direkt an den Gasversorger zu zahlenden künftigen Heizkosten. Unabhängig von den formellen Voraussetzungen des Ankündigungsschreibens kam das Amtsgericht darüber hinaus zum Ergebnis, dass der Mieter den angekündigten Badeinbau nicht dulden muss. Er habe mit Genehmigung des damaligen Vermieters auf eigene Kosten eine Innentoilette und eine Duschkabine in die Wohnung installieren lassen. Bei der gemäß § 541b Absatz 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter sind nach Ansicht des Amtsgerichts insbesondere auch die baulichen Folgen und die vorausgegangenen Verwendungen des Mieters zu berücksichtigen. Der Einbau einer Duschkabine und einer Innentoilette stelle eine nicht unerhebliche Verwendung seitens des Mieters dar. Da der Einbau in 1994 erfolgt sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Umbauten mittlerweile abgewohnt seien. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Umbau eine Verkleinerung der Küche zur Folge gehabt hätte, kam das Amtsgericht aufgrund einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der geplante Einbau des Bades für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Die Klage wurde auch insoweit abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 287