Mietrecht
Urteile
Videoüberwachung in Miethäusern
LG Berlin, Urteil vom 23.05.2005 – AZ 62 S 37/05 –
Der Vermieter hatte in der Vergangenheit Videokameras im Treppenhaus und im Außenbereich des Wohngebäudes installiert, um die wegen einer defekten Schließanlage und der dadurch offen stehenden Tür regelmäßig auftretenden Eigentumsverletzungen (Beschädigungen und Drogenkonsum im Treppenhaus) zu unterbinden. Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten, in deren Zusammenhang auch eine neue Schließanlage sowie eine Gegensprechanlage mit Videobild installiert wurde, verlangte der Mieter die Beseitigung der Videokameras.
Das Landgericht hat unter Berufung auf die analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch des Mieters auf Entfernung der Videokameras bejaht. Zwar würde die Vorschrift des § 1004 BGB unmittelbar nur das Eigentum gegen Störungen durch Dritte schützen, es sei jedoch allgemein anerkannt, dass in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sämtliche absoluten Rechte im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB und aus diesem Grund auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen Störungen von außen geschützt werde.
Sodann gelangte das Landgericht zu der Feststellung, dass die ohne Einwilligung des Mieters zwangsläufig von ihm gefertigten Videoaufnahmen sein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Recht am eigenen Bild beeinträchtigen würden. Unerheblich sei, ob der Mieter bereits in das Blickfeld der (insgesamt 13) angebrachten Kameras gelangt sei oder nicht. Aufgrund des Mietvertrags dürfe er sich in sämtlichen der Mieterschaft zugänglichen Bereichen und insbesondere auch im Treppenhaus und in der Aufzugsanlage bewegen bzw. aufhalten. Mache er von diesem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch, so trete durch die Videoaufnahmen zwangsläufig eine Störung seines Rechts am eigenen Bild ein.
Das Landgericht führte aus, dass der Mieter auch unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zur Duldung dieses Eingriffs verpflichtet sei. Zwar würden die vom Amtsgericht in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung finden, da es an der öffentlichen Zugänglichkeit des Wohngebäudes fehle, gleichwohl gehe es der Vermieterin um die Verhinderung von Vandalismus bzw. Beschädigung ihres Eigentums insbesondere durch Graffiti und um die Verhinderung von illegalem Handel und Konsum von Betäubungsmitteln im Treppenhaus.
Unstreitig sei es bis zu dem Abschluss der umfassenden Sanierungsmaßnahmen regelmäßig zu Störungen und Schmierereien im Gebäude gekommen. Diese Situation habe sich jedoch nach Fertigstellung der Maßnahmen wesentlich verbessert, insbesondere weil der Zugang durch fremde Personen aufgrund der funktionstüchtigen Schließanlage mit Gegensprechanlage und Videobild wirksam unterbunden werden konnte. Aus diesem Grund bestand kein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Verwendung von Videokameras. Die von der Vermieterin vorgenommene Videoüberwachung führe demgegenüber zu einer permanenten Kontrolle des Mieters und ermögliche es, ein detailliertes Bild seines Tagesablaufs aufzuzeichnen. Insbesondere werde dargestellt, wann und mit wem und mit welchen Gegenständen der Mieter seine Wohnung betrete oder verlasse. Ein derartig schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei höchstens dann zulässig, wenn ebenfalls schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte der Vermieterin auf diese Weise verhindert werden könnten.
Spätestens mit dem Einbau der neuen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der (Eigentums-)Rechte der Beklagten nicht mehr anzunehmen.
Unerheblich war nach Ansicht des Landgerichts die Frage, ob und in welchem Umfang die anderen Mieter und Bewohner des Wohnhauses die Installation von Videokameras befürwortet haben oder nicht. Der Umstand, dass diese Mieter möglicherweise den Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht hinnehmen würden, führe nicht dazu, dass der Mieter mit seinem Recht nunmehr ausgeschlossen sei. Selbst wenn man sich auf ein derartiges Mehrheitsprinzip einlassen würde, stelle das insoweit maßgebliche Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein Abwehrrecht auch gegen den Willen der demokratisch legitimierten Mehrheit dar.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 314