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Mietrecht

Urteile

Vertretung des Vermieters bei Abgabe eines Mieterhöhungsverlangens

1. Eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist unzulässig, wenn nicht die ladungsfähigen Anschriften aller Kläger (Vermieter) angegeben sind.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn sich nicht zumindest aus den Umständen ergibt, dass die Hausverwaltung, welche die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt, hierbei im Namen und Auftrag der Vermieter handelt.

AG Wedding, Urteil – AZ 11 C 309/18 –

Die Mieter einer Wohnung im Wedding hatten ihren Mietvertrag noch mit dem früheren Eigentümer abgeschlossen. Nach dessen Tod trat eine Erbengemeinschaft in die Vermieterstellung ein, die eine der drei Erbinnen mit der Verwaltung des Wohnhauses beauftragte. Diese verlangte mit Schreiben vom 18.06.2018, als dessen Absender sie - unter der zusätzlichen Bezeichnung „Hausverwaltung“ - genannt war, von den Mietern unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Hinweise darauf, dass sie im Namen der drei Erben handelt und wer diese sind, enthielt das Schreiben nicht. Nach verweigerter Zustimmung der Mieter klagte sie, zunächst ebenfalls nur in eigenem Namen, auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Im Fortgang des Verfahrens fand sodann auf Seite der Kläger ein (zulässiger) Parteiwechsel auf die drei Erben statt. Die ladungsfähige Anschrift der dritten Erbin konnte dem Gericht aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht genannt werden. Das Amtsgericht hat die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehöre grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschriften aller Kläger spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Darüber hinaus stellte das Amtsgericht klar, dass das Mieterhöhungsverlangen selbst unwirksam und auch deshalb die Klage unzulässig war. Die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten, etwa eine Hausverwaltung, müsse sich zumindest aus den Umständen ergeben. Die Vermieter konnten nicht darlegen, dass die Mieter überhaupt wussten, wer ihre Vermieter sind und dass die als Hausverwaltung auftretende Erbin zugleich im Namen und Auftrag ihrer Miterben tätig ist.


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