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Mietrecht

Urteile

Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Installation einer Videokamera

Auch die Installation der „Attrappe“ einer Videokamera im Hauseingangsbereich bedarf der Zustimmung des Mieters.

AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 06.01.2009 – AZ 12 C 155/08 –

Der Mieter mietete eine Wohnung im Seitenflügel, wobei der Zugang zur Wohnung durch eine Tordurchfahrt erfolgt. Ende Mai 2008 ließ der Vermieter in der Tordurchfahrt eine Videokamera beziehungsweise (nach eigenen Angaben) eine Attrappe installieren, deren Objektiv auf das Eingangstor gerichtet war. Um zu seiner Wohnung zu gelangen, musste der Mieter diesen Bereich passieren. Neben der Kamera befand sich ein Halogenscheinwerfer mit Bewegungsmelder.
Der Mieter verlangte mit der Klage die Entfernung der Kamera und vertrat die Ansicht, die Installation einer Videokamera stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar. Das Torschloss sei bereits im Dezember 2007 defekt gewesen und trotz Aufforderung von der Vermieterin nicht repariert worden. Die Vermieterin behauptete demgegenüber, bei der Videokamera handele es sich lediglich umeine Attrappe, die auf Anregung der Polizei angebracht worden sei, nachdem es zu einem bewaffneten Raubüberfall auf einen Mitarbeiter der Gewerbemieterin gekommen sei. Die Installation der Attrappe sei zur Sicherheit der Hausbewohner und dem Schutz des Eigentums erfolgt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es stellte fest, das die Vermieterin nicht befugt war, ohne Einwilligung des Mieters eine Videokamera oder eine – wie eine funktionstüchtige Videokamera aussehende – Attrappe im Zugangsbereich zu der Wohnung anzubringen.
In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Installation einer Kamera, mit der eine gezielte Überwachung der Benutzer eines öffentlichen Grundstückzugangs erfolgen könne, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter darstelle. Dieser Eingriff könne nur durch ganz überwiegende Interessen des Vermieters gerechtfertigt sein.
In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob es sich um eine funktionstüchtige Kamera oder nur um eine Attrappe handele, die den Anschein einer funktionstüchtigen Kamera erwecke. Auch wenn es sich lediglich um eine Attrappe handeln würde, läge ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters vor. Denn gegenüber dem Mieter und seinen Besuchern werde jedenfalls der Eindruck erweckt, dass jede ihrer Bewegungen im Eingangsbereich kontrolliert und dokumentiert werden könne. Der auf diese Weise erzeugte „Überwachungsdruck“ bewirke unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall tatsächlich erfolge, dass sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen könne.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters war nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht durch anderweitig überwiegende Interessen des Vermieters gerechtfertigt. Insbesondere reiche der unstreitige Angriff auf den Mitarbeiter der Gewerbemieterin nicht aus, ein solches Interesse anzunehmen. Der Angriff hätte auch verhindert werden können, wenn die Vermieterin das Schloss des Tors instand gesetzt hätte. Zur Abwehr von Schmierereien an der Außenfassade sei die (in der verschlossenen Tordurchfahrt angebrachte) Videokamera ohnehin nicht geeignet. Der Vermieter wurde zur Entfernung der Kamera verpflichtet. 


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