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Mietrecht

Urteile

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Mietbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse)

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Mietpreisbremse in § 556 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Berliner Mietbegrenzungsverordnung. Der Berliner Mietspiegel 2017 ist zur Ermittlung der ortsüblichen Miete geeignet und somit auch für die Ermittlung der zulässigen Höchstmiete im Sinne des § 556 d Abs. 1 BGB heranzuziehen.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 168/18 –

Die für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zuständige 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat erneut klargestellt, dass sie sowohl die Regelung zur sogenannten Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch, als auch die auf dieser Grundlage ergangene Berliner Mietbegrenzungsverordnung für verfassungsgemäß hält und dementsprechend auch künftig anwendet. Die Kammer stellte klar, dass sie insofern der Auffassung der 65. Zivilkammer folgt und die Bedenken der 67. Zivilkammer nicht teilt. Die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, welches sie auf die Klage der Mieter zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt hatte, hatte daher keinen Erfolg. Gleichzeitig stellte das Landgericht klar, dass der Berliner Mietspiegel 2017 ein taugliches Mittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei. Dieser sei also auch heranzuziehen, wenn die Frage einer Mietpreisüberhöhung geklärt werden müsse. Auch den Einwand der Vermieterin, sie habe bei Abschluss des Mietvertrages am 02.12.2016 den Berliner Mietspiegel 2017 noch gar nicht gekannt (dieser erschien erst im Mai 2017), ließ das Landgericht nicht gelten: „Auf ein Kennen oder Kennenmüssen der tatsächlich in zulässiger Weise zu vereinbarenden Miete kommt es (…) nicht an. Die Regelungen der Mietpreisbremse knüpfen insoweit allein an den objektiven Gesetzesverstoß an. “                                

Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18) entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Vorlage durch die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, welche die Mietpreisbremse für verfassungswidrig hält, hat das Bundesverfassungsgericht als
unzulässig verworfen. Es hält sowohl die gesetzliche Regelung zur Mietpreisbremse im BGB, als auch die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin für verfassungsgemäß. Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass künftig alle Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin die Mietpreisbremse anwenden werden.


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