Mietrecht
Urteile
Unzulässige Veränderungen des Mieters bei Genossenschaftswohnung
AG Hannover, Urteil vom 12.12.1996 – AZ 509 C 12146/96 –
Der Mieter hatte ohne die Erlaubnis der Genossenschaft in erheblichem Umfange bauliche Veränderungen vorgenommen. Er hatte insbesondere umfangreiche Elektroinstallationen in seiner Wohnung, im Hausflur und im Keller durchgeführt, Wasserleitungen verlegt und einen Außenwasserhahn sowie eine Außensteckdose installiert.
Der Mieter wurde von der Genossenschaft aufgefordert, weitere Arbeiten einzustellen und die bereits vorhandenen Installationen zu entfernen. Gleichwohl führte der Mieter weitere Arbeiten durch und kündigte darüber hinaus das Abhängen der Decke und den Einbau von Halogenstrahlern an. Im Dauernutzungsvertrag war vereinbart, dass die schriftliche Einwilligung der Genossenschaft erforderlich ist, wenn ein Mitglied Umbauten, Anbauten oder Ein-bauten sowie Installationen vornehmen oder die Wohnung, deren Anlagen oder Einrichtungen verändern will.
Mit der Klage beantragt die Genossenschaft, den Mieter zu verpflichten, weitere Änderungen der Wohnung zu unterlassen. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Es stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die ohne Erlaubnis der Genossenschaft durchgeführten Installationen und Veränderungen eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des § 1004 BGB darstellten. Dies gelte insbesondere, weil sich nach der Besichtigung durch eine Fachfirma nicht völlig ausschließen lasse, dass Sicherheitsbestimmungen verletzt worden seien. Bereits aus diesem Grunde sei die Genossenschaften nicht verpflichtet die Umbauarbeiten zu dulden. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis wurde vom Amtsgericht verneint.
Angesichts der vom Mieter angekündigten weiteren Arbeiten, an denen er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung festhielt, bestand für das Amtsgericht darüber hinaus die begründete Besorgnis, dass der Mieter auch künftig eigenmächtig Veränderungen in der Woh-nung durch führen würde. Er wurde daher antragsgemäß zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld für jede Zuwiderhandlung verurteilt.
Abgedruckt in WuM 1998, 340