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Mietrecht

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Unzulässige Befristung der Untermieterlaubnis

Der Vermieter kann eine Untermieterlaubnis nicht deshalb befristen, weil der Untermieter aktuell nur eine auf die Dauer seines Studiums befristete Aufenthaltserlaubnis hat.

AG Charlottenburg, Urteil vom 03.06.2022 – AZ 238 C 247/21 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Der Mieter einer Wohnung in Wilmersdorf nutzte diese vertragsgemäß zunächst lange Zeit sowohl zum Wohnen als auch für seine selbstständige Tätigkeit. Nach Beendigung seiner Berufstätigkeit vermietete er zunächst ab 2019 das bisher beruflich genutzte Zimmer mit Zustimmung der Vermieterin an einen Untermieter, um seine Mietkosten aufgrund der veränderten Einkommenslage als Rentner zu senken, und da er den Raum auch nicht als zusätzlichen persönlichen Bereich benötigte. Als dieser Untermieter ankündigte, im November 2021 auszuziehen, bat er am 14. Oktober 2021 um Zustimmung zur Untervermietung an einen Studenten. Die Vermieterin erteilte ihm jedoch nur eine befristete Untermieterlaubnis bis zum Ende von dessen Studium. Der Untermieter hatte zu dem Zeitpunkt nämlich nur eine an sein Studium gekoppelte Aufenthaltserlaubnis. Der Mieter verlangte jedoch eine unbefristete Untermieterlaubnis, da er und sein Untermieter auf unbestimmte Zeit zusammen wohnen wollten und dieser im Übrigen nach seinem Studium weiter in Berlin bleiben und arbeiten wollte.

Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Mieter Recht und verurteilte die Vermieterin zur Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis. Der vom Mieter vorgesehene Untermieter befinde sich aufgrund seines Studiums und der diesbezüglich erteilten Aufenthaltserlaubnis legal in Deutschland. Die generelle Befürchtung der Vermieterin, dass der Untermieter nach Ende der Aufenthaltserlaubnis sich illegal weiter in der Wohnung aufhalten werde, stehe der zu erteilenden unbefristeten Untermieterlaubnis nicht entgegen. Hierbei handele es sich um bloße Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage. Wenn das Aufenthaltsrecht des Untermieters enden sollte, habe dieser Deutschland zu verlassen und damit auch die Wohnung – dies sei aber gegebenenfalls Sache der Behörden. Es sei jedenfalls nicht Sache der Vermieterin, diesbezüglich Prognosen und Vermutungen aufzustellen und diese in eine Befristung der Untervermietungserlaubnis einfließen zu lassen. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Erteilung einer Untermieterlaubnis sei nämlich der aktuelle Zustand, in dem keinerlei greifbare Gesichtspunkte vorliegen, dass der Untermieter sich in überschaubarer Zeit illegal in Deutschland aufhalten wird.


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