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Mietrecht

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Unzulässige Befristung der Untermieterlaubnis

§ 553 BGB sieht die Befristung einer ohne zeitliche Beschränkung erbetenen Untervermietungserlaubnis nicht vor. Der Vermieter ist daher darauf beschränkt, die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die im Zeitpunkt der Beantragung vorliegenden Voraussetzungen für eine unbefristete Untervermietung nachträglich wegfallen.

LG Berlin, Beschluss vom 06.03.2023 – AZ 64 S 191/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Der Mieter einer Wohnung in Wilmersdorf bat seine Vermieterin um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an einen Studenten. Gegen die grundsätzliche Berechtigung des Mieters zur Untervermietung eines Zimmers hatte die Vermieterin keine Einwände. Sie erteilte jedoch nur eine befristete Untermieterlaubnis bis zum Ende des Studiums des Untermieters, da dieser zu dem Zeitpunkt nur eine an sein Studium gekoppelte Aufenthaltserlaubnis hatte. Damit war der Mieter, der dauerhaft mit seinem Untermieter zusammen wohnen wollte, nicht einverstanden und verlangte eine unbefristete Untermieterlaubnis.
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte den Vermieter zur Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis verurteilt (wir berichteten, siehe ME 430). Die Berufung des Vermieters gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Hinweisbeschluss die Auffassung des Mieters, dass das Gesetz eine solche Befristung nicht vorsieht. Ein Vermieter könne daher eine erteilte Erlaubnis allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine unbefristete Untervermietung nachträglich wegfallen sollten. Der Vermieter habe außerdem weder zu prüfen, noch könne er beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel eines Untermieters ende oder verlängert wird. Dem Mieter sei es jedenfalls nicht zuzumuten, nach Ablauf einer willkürlich festgesetzten Befristung erneut eine Untervermietungserlaubnis erbitten zu müssen, zumal der Vermieter deren Erteilung nicht allein von einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht des Untermieters abhängig gemacht habe, sondern erneut umfassend prüfen wolle, ob er einer Untervermietung zustimmt. Der Vermieter hat daraufhin seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgenommen.

Anmerkung: Das Landgericht ließ in seinem Beschluss offen, ob der Vermieter eine erteilte unbefristete Untervermietungserlaubnis an die auflösende Bedingung hätte knüpfen können, dass die Erlaubnis mit Erlöschen einer Aufenthaltsberechtigung des Untermieters für Deutschland entfalle.


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