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Unwirksamkeit einer Mieterhöhung mit Bezugnahme auf falsches Mietspiegelfeld (Sammelheizung)

Amtsgericht

Schöneberg

Urteil

Az. 19 C 483/05

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Leitsätze

Hat der Mieter selbst eine Gasetagenheizung in die Wohnung eingebaut und werden später die vorhandenen Rohre und Heizkörper an eine vom Vermieter gestellte Zentralheizung angeschlossen, handelt es sich nicht um eine vermieterseits eingebaute Heizung im Sinne des Berliner Mietspiegels. Die Angabe eines falschen Mietspiegelfelds führt zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens mit der Folge, dass der Mieter nicht zur Zustimmung verpflichtet ist.

Volltext der Entscheidung

Die Parteien stritten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete um die Frage, wem die in der Wohnung vorhandene Sammelheizung zuzurechnen war. Der Mieter hatte vor ca. 20 Jahren eine Gasetagenheizung eingebaut, der Vermieter hatte die vorhandenen Rohre und Heizkörper später an eine Zentralheizung angeschlossen. Das Gericht ging davon aus, dass eine vermieterseits eingebaute Heizung im Sinne des Berliner Mietspiegels nicht vorliege, da wesentliche Teile (Heizkörper und Rohre) vom Mieter selbst eingebaut wurden. Aus diesem Grund war nach Ansicht des Amtsgerichts ein anderes als das im Mieterhöhungsverlangen angegebene Mietspiegelfeld einschlägig. Wegen der fehlerhaften Angabe des Mietspiegelfelds gelangte das Amtsgericht anschließend zu dem Ergebnis, dass die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet war und aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Zustimmung des Mieters nicht bestand. Die auf Zustimmung gerichtete Klage des Vermieters wurde abgewiesen.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 321