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Mietrecht

Urteile

Unwirksamkeit einer Mieterhöhung mit Bezugnahme auf falsches Mietspiegelfeld (Baualter)

Die Angabe eines fehlerhaften Mietspiegelfelds eines qualifizierten Mietspiegels macht nach dem neuen Mietrecht (Mietrechtsreform zum 01.09.2001) ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig formell unwirksam, soweit der Mieter die notwendigen Angaben nicht anderweitig mitgeteilt bekommt.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 21.04.2006 – AZ 9 C 521/05 –

Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen gemietete Wohnung.

Die Wohnung war im Jahr 1918 bezugsfertig geworden. In dem den Mietern übersandten Zustimmungsverlangen wurde zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Mietspiegelfeld "J 4" angegeben, welches für Wohnungen einschlägig ist, die zwischen 1919 und 1949 bezugsfertig geworden sind.

Die Mieter reagierten nicht auf das Mieterhöhungsverlangen. Mit der Klage verlangte die Vermieterin die Verurteilung der Mieter zur Zustimmung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur zulässig sei, wenn dem Mieter ein entsprechendes vorgerichtliches wirksames Zustimmungsverlangen zugestellt worden sei. Ein solches Zustimmungsverlangen setze (bei einer Begründung durch den qualifizierten Mietspiegel) unter anderem voraus, dass das Mietspiegelfeld zutreffend angegeben werde. Andernfalls sei ein solches Zustimmungsverlangen unwirksam, wenn der Mieter nicht die zutreffenden Informationen anderweitig erhalten habe.

Da die Bezugsfertigkeit und damit das zutreffende Mietspiegelfeld im streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen fehlerhaft angegeben waren, fehlte es nach Ansicht des Amtsgerichts an einem wirksamen Zustimmungsverlangen. Diesen formalen Mangel hatte die Vermieterin auch nicht nachträglich geheilt.

Zwar habe sie im Prozess ihren Anspruch zutreffend auf das Mietspiegelfeld "J 1" gestützt, sie habe aber nicht die Zustimmung zu einer konkreten Höhe der neuen Nettokaltmiete verlangt, sondern lediglich einen Erhöhungswert von 8 Euro gefordert.

Die Angabe von dem bloßen Erhöhungswert genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 317