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Mietrecht

Urteile

Untervermietung wegen Gründung einer Wohngemeinschaft

Für das berechtigte Interesse eines Mieters an der Erteilung einer Untermieterlaubnis genügt es, wenn der Mieter unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftige und einleuchtende Gründe geltend macht, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lässt.
Der Wille des Mieters, im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen Gründen mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu gründen, ist nachvollziehbar und von erheblichem Gewicht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt.

LG Berlin, Urteil vom 09.04.2001 – AZ 67 S 357/00 –

Die Mieterin verlangte von ihrem Vermieter die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung an eine langjährige Freundin. Sie hatte dem Vermieter glaubhaft gemacht, dass Sie künftig nicht alleine wohnen und eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft mit ihrer Freundin gründen wolle.

Das Amtsgericht hatte die Klage der Mieterin auf Erteilung der Untermieterlaubnis abgewiesen.

Auf Berufung der Mieterin gegen das amtsgerichtliche Urteil hat das Landgericht Berlin der Klage der Mieterin stattgegeben. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Mieterin ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Untermieterlaubnis gemäß § 549 BGB habe. Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung vor, wenn der Mieter unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftige und einleuchtende Gründe geltend macht, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Berechtigt sei hierbei auch jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters, das mit der geltenden Sozial- und Rechtsordnung in Einklang stehe. Das Landgericht führte weiter aus, dass ein Mieter das Recht habe, innerhalb seiner Wohnung sein Privatleben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wozu auch das Recht gehöre, nicht mehr allein, sondern in der Gemeinschaft mit anderen zu leben. Auf die Frage, ob die Form des Zusammenlebens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleicht, komme es daher nicht entscheidend an. Ebenso wenig kommt es nach Ansicht des Landgerichts Berlin darauf an, ob es sich bei dem bzw. der Dritten, um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt. Auch der Einwand des Vermieters, dass die Mieterin bereits in der Vergangenheit (nämlich 1996 und 1998) mit zwei weiteren Personen zusammen gelebt habe, war für das Landgericht ohne Belang. Es führte dazu aus, dass ein derartiger Lebenswandel in der heutigen Zeit nichts Ungewöhnliches sei und sich darüber hinaus nicht auf das Verhältnis zu der langjährigen Freundin auswirken könne. Aus diesem Grunde sei der Vermieter nur bei wichtigen Gründen in der Person des Dritten berechtigt, die beantragte Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern. Zu derartigen Gründen wurde vom Vermieter nicht vorgetragen.

Nur am Rande wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass bei einer 119 qm großen Wohnung von einer Überbelegung durch zwei Personen nicht auszugehen sei.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 285