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Mietrecht

Urteile

Untervermietung wegen Auslandsaufenthalt

Ein längerer Auslandsaufenthalt kann ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung begründen. Der Mieter hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er gewillt ist, nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes in die Wohnung zurückzukehren.

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2000 – AZ 64 S 222/00 –

Im vorliegenden Falle stritten sich der Vermieter und die Mieterin um die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers. Die Mieterin plante einen längeren Auslandsaufenthalt, nach dessen Beendigung sie die Wohnung wieder vollständig alleine nutzen wollte. Nachdem die Mieterin in der ersten Instanz zunächst unterlegen war, erklärten beide Seiten in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht hatte in seinem Beschluss lediglich noch über die Kosten zu entscheiden, wobei es sich am mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits orientierte. Das Landgericht führte aus, dass der von der Mieterin geplante längere Auslandsaufenthalt ein berechtigtes Interesse für die Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnräume begründen könne. Zwar habe die Mieterin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis für die gesamte Wohnung, die beabsichtigte Überlassung nur eines Zimmers stehe bei einer 1-1/2 -Zimmerwohnung einen Anspruch auf Genehmigung jedoch nicht entgegen.

Das Landgericht stellte fest, dass die Mieterin ausreichend schlüssig und unter Beweisantritt dargelegt habe, dass sie beabsichtige, nach Beendigung des Auslandsaufenthalts nach Berlin in die streitbefangenen Wohnung zurückzukehren, es sich also nur um eine vorübergehende Untervermietung handele. Dieser Vortrag wurde vom Vermieter bestritten. Hätten Mieterin und Vermieter den Streit weiter geführt, hätte das Gericht über den Rückkehrwillen Beweis erheben müssen. Da der Ausgang der (nicht mehr zu durchzuführenden) Beweisaufnahme nicht vorhersagbar war, wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht führte aus, dass der Vermieter der für ihn ungünstigen Kostenlast durch Anerkenntnis des Anspruchs der Mieterin auf Erteilung der Untermieterlaubnis oder auch dadurch hätte entgehen können, dass sie diesem Anspruch nicht mehr entgegen getreten wäre.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Mechtild Kuby

Anmerkung:
Andere Kammern des Landgerichts Berlin unterscheiden darüber hinaus nach der Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts. Das Überschreiten einer Dauer von zwei Jahren führt nach unserer Erfahrung zu einer Verneinung des Anspruchs auf Erteilung einer Untermieterlaubnis.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 285