Mietrecht
Urteile
Untervermietung und berechtigtes Interesse
AG Neukölln, Urteil – AZ 6 C 255/17 –
Die Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in Neukölln hatte bereits bei Anmietung im Jahre 2012 dem Vermieter mitgeteilt, dass sie aus finanziellen und persönlichen Gründen die Wohnung mit einem Mitbewohner teilen wolle, und erhielt die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an ihren Mitbewohner gegen Zahlung eines Untermietzuschlags von 5 Euro. Nachdem dieser Mitbewohner Ende Juni 2017 ausgezogen war, bat sie den – nach einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel – neuen Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung an den von ihr ausgewählten neuen Mitbewohner unter Mitteilung von dessen persönlichen Daten und Verhältnissen. Der neue Vermieter weigerte sich, die erbetene Erlaubnis zu erteilen. Nach seiner Auffassung lag kein berechtigtes Interesse der Mieterin an der Untervermietung vor, da sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Anmietung der Wohnung nicht geändert hätten und der pure Wunsch, in einer Wohngemeinschaft zu leben, ein solches Interesse auch nicht begründen könne. Das Amtsgericht Neukölln verurteilte ihn jedoch zur Erteilung der Untermieterlaubnis. Zu den berechtigten Interessen des Mieters gehöre „grundsätzlich auch die Entscheidung, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, indem er eine weitere Person bei sich aufnimmt, um mit dieser eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden“. Außerdem habe die Mieterin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung, wobei es nicht darauf ankomme, ob sie auch in der Lage wäre, die Wohnung allein zu finanzieren. Die Mieterin sei durch die Aufnahme ihres ursprünglichen Untermieters in der Lage gewesen, eine Untermiete zu erzielen und ihre eigenen Wohnkosten zu senken. Unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen stelle die „Reduzierung der Wohnkosten durch Verteilung auf 2 Personen (…) ein berechtigtes finanzielles Interesse dar“. Dem weiteren Argument des Vermieters, dass das berechtigte Interesse an der Untervermietung nicht erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sei, sondern bei Abschluss bereits bestanden habe, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Da ihr ursprünglicher Untermieter ausgezogen war, sei das Interesse an einer erneuten Untervermietung auch erst nach Vertragsabschluss entstanden. Weil der Vermieter keine in der Person des neuen Untermieters liegenden Gründe gegen die Untervermietung an diesen anführen konnte, war er verpflichtet, die erbetene Untermieterlaubnis zu erteilen.