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Untermietzuschlag löst Sperrfrist des § 2 MHG aus

Verlangt der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag, dann kann er innerhalb der Sperrfrist von einem Jahr keine Mieterhöhung gem. § 2 MHG mehr vornehmen.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.01.1996 – AZ 9 C 523 / 95 –

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters war nicht wirksam, da die Frist des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten wurde. Der bisherige Mietzins war nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,00 DM verlangt hatte.

Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG haben lediglich Mieterhöhungen gem. §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 257


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