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Mietrecht

Urteile

Untermieterlaubnis und Untermietzuschlag

Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass die Mieterin die Wohnung zu zweit mit einem Untermieter nutzt, hat sie nach Auszug des Untermieters einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen neuen Untermieter, ohne dass der Vermieter die Erlaubnis hierfür nun von der Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig machen kann.

AG Neukölln, Urteil vom 22.02.2024 – AZ 14 C 263/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker

Die Mieterin einer 62 qm großen Wohnung in Neukölln hatte diese im Dezember 2017 gemeinsam mit ihrem Vater angemietet. Im Mietvertrag war aber geregelt, dass nur sie – gemeinsam mit einem Untermieter – dort wohnen sollte. Im Jahr 2020 wechselte der Untermieter mit Genehmigung der Vermieterin, ohne dass ein Untermietzuschlag erhoben wurde. Am 28. Dezember 2022 beantragten die Mieterin und ihr Vater als Mitmieter aufgrund eines erneuten Mitbewohnerwechsels erneut die Untermieterlaubnis für die neue Mitbewohnerin. Die Vermieterin verlangte nun zunächst einen Untermietzuschlag von 40 Euro, später von 47,24 Euro. Die Mieter erhoben daraufhin Klage auf Genehmigung der Untervermietung ohne Untermietzuschlag.

Das Amtsgericht Neukölln gab ihnen Recht. Gemäß § 553 Abs. 2 BGB könne ein Vermieter die Erteilung einer geschuldeten Untermieterlaubnis nur dann von der Zahlung eines Zuschlags abhängig machen, wenn ihm anderenfalls die Gestattung der teilweisen Überlassung des Wohnraums nicht zuzumuten sei. Hierfür sei darauf abzustellen, was im Mietvertrag ursprünglich vereinbart wurde. Da hier bereits von Anfang an vereinbart war, dass lediglich die Tochter in die Wohnung einziehen und diese mit einem Untermieter nutzen solle, ergäbe sich durch die jetzt von den Mietern beabsichtigte Nutzung keine Lage, die in dem Mietvertrag und dem darin vereinbarten Leistungsaustausch nicht bereits abgebildet wäre. Die Vermieterin würde durch diese Änderung also nicht mehr belastet, als es bereits der Mietvertrag vorgesehen habe. Dementsprechend drohe auch keine Überbelegung der Wohnung, weil sich die Anzahl der Bewohner gar nicht ändere. Einen in der Person der neuen Untermieterin liegenden Grund, die Erlaubnis zu verweigern, hatte auch die Vermieterin nicht behauptet. Folglich hätten die Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung ohne einen Untermietzuschlag.


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