Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Untermieterlaubnis und Überbelegung

1. Die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers einer 63 qm großen Zweizimmerwohnung an zwei Personen für die Dauer eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes des Mieters kann nicht wegen einer damit einhergehenden Überbelegung der Wohnung verweigert werden.
2. Die Klage eines Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist nicht treuwidrig, weil gleichzeitig ein Klageverfahren wegen der Rückzahlung überhöhter Mieten geführt wird.

AG Neukölln, Urteil vom 30.09.2021 – AZ 18 C 159/21 –

Der Mieter einer 63 qm großen Zweizimmerwohnung in Neukölln bat seine Vermieterin um Erlaubnis zur Untervermietung von einem der beiden Zimmer seiner Wohnung an zwei Personen, da er ab September 2021 für drei Jahre in Brüssel tätig sein werde. Gleichzeitig sei er aber weiter auf die Wohnung angewiesen, da er auch in dieser Zeit gelegentlich in Berlin für seinen Arbeitgeber tätig sein müsse. Mit der Untervermietung eines Zimmers wolle er die doppelte Mietbelastung durch zwei Wohnungen reduzieren und außerdem dafür Sorge tragen, dass die Wohnung während seiner Abwesenheiten versorgt ist. Da die Vermieterin nicht reagierte, ließ der Mieter eine entsprechende Klage beim Amtsgericht Neukölln einreichen. Das Amtsgericht gab ihm Recht und verurteilte die Vermieterin zur Erteilung der begehrten Untermieterlaubnis. Die von der Vermieterin angenommene „Überbelegung“ konnte das Amtsgericht nicht erkennen. Eine solche würde bei einer Wohnung dieser Größe nicht einmal dann vorliegen, wenn sie dauerhaft von drei Personen bewohnt werden würde. Auch sonst konnte die Richterin keine Gründe erkennen, warum der Vermieterin die Erteilung der Erlaubnis unzumutbar sein könnte. Soweit diese sich darauf berief, dass die Betriebskostenvorschüsse bei Vermietung auf einen Bewohner berechnet gewesen seien, verwies das Amtsgericht auf die Möglichkeit einer Anpassung der Vorschüsse, wenn diese sich im Rahmen einer Abrechnung als nicht ausreichend herausstellen sollten. Auch stehe es einem Mieter frei, „Ansprüche, die ihm nach seiner Einschätzung zustehen, gerichtlich geltend zu machen“ . Warum es „treuwidrig“ sein sollte, dass der Mieter einerseits – nach seiner Meinung überhöhte – Mietzahlungen zurückfordert und andererseits nun seinen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gerichtlich geltend macht, fand das Gericht nicht nachvollziehbar.


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