Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Untermieterlaubnis und berechtigtes Interesse

Beabsichtigt ein Mieter, nach Auszug seiner Lebensgefährtin in der Wohnung mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, liegt ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer entsprechenden Untermieterlaubnis vor.

LG Berlin, Beschluss – AZ 67 S 339/18 –

Nach dem Auszug seiner Lebensgefährtin, mit der er die Wohnung im Jahr 2012 gemeinsam angemietet und bezogen hatte, begehrte der dort verbliebene Mieter von seiner Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers der 2,5-Zimmer-Wohnung an einen Studenten. Er übersandte der Vermieterin eine Kopie des Personalausweises seines künftigen Mitbewohners und teilte mit, dass er auch weiterhin nicht allein in der Wohnung leben wolle. Als Student sei er außerdem darauf angewiesen, sich die Kosten der Wohnung nach Auszug seiner ehemaligen Mitbewohnerin weiterhin zu teilen. Auch teilte er die Höhe der Untermiete mit, welche der künftige Untermieter an ihn zahlen werde. Die Vermieterin verweigerte die Untermieterlaubnis, da sie Zweifel an den dargelegten Einkommensverhältnissen des Mieters hatte und der Mieter ihr außerdem keinen Untermietvertrag vorgelegt hatte. Das Amtsgericht Mitte verurteilte die Vermieterin zur Zustimmung zu der begehrten Untervermietung. Auch die Berufung der Vermieterin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Mitte hatte in seinem Urteil klargestellt, dass bereits „der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht alleine leben zu wollen“ , ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen kann. Gleiches gelte bei einer nach Mietvertragsabschluss entstandenen „Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken“ . Dabei sei es „unerheblich, ob dieses Interesse aus Anlass des Wegfalls des ursprünglichen Mitmieters und dessen Finanzkraft oder aus anderen Gründen entstanden“ sei. Das Landgericht Berlin schloss sich den Ausführungen des Amtsgerichts Mitte in vollem Umfang an.