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Mietrecht

Urteile

Untermieterlaubnis bei vorübergehender Abwesenheit

Möchte ein Mieter zum Zwecke der Arbeitssuche für einige Monate nach Süddeutschland ziehen, begründet dies einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils seiner Wohnung für den Zeitraum seiner Abwesenheit.

AG Neukölln, Beschluss vom 01.06.2021 – AZ 9 C 434/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Der Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in Neukölln, welche er zusammen mit einem Freund bewohnte, war arbeitslos geworden. Er begab sich daher nach Süddeutschland, um dort eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Seinen Vermieter bat er um Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. März 2021, um die Kosten der notwendigen doppelten Haushaltsführung zu reduzieren. Kündigen wollte er die Wohnung nicht, solange nicht klar war, ob sich sein Plan, in Süddeutschland eine Arbeit zu finden, realisieren lassen würde. Da der Vermieter die Untermieterlaubnis verweigerte, beauftragte er seine Anwältin, eine entsprechende Klage beim Amtsgericht Neukölln einzureichen. Nachdem der Vermieter festgestellt hatte, dass auf den Klingelschildern bereits die Namen der vom Mieter angegebenen Untermieter standen und diese dort bereits eingezogen waren, kündigte er das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung. Der Mieter teilte daraufhin mit, dass er die Wohnung zum 30. April 2021 räumen werde. Da sich der Streit um die ursprünglich begehrte Untermieterlaubnis damit erledigt hatte, hatte das Amtsgericht Neukölln insoweit nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden und erlegte diese dem Vermieter auf: Ohne die Erledigung der Hauptsache hätte die Klage des Mieters nach Auffassung des Amtsgerichts Erfolg gehabt, da der Mieter seine wirtschaftlichen und persönlichen Gründe „hinreichend dargetan“ habe. Die Tatsache, dass er sich, insbesondere aus beruflichen Gründen, selbst in der Zeit der Untervermietung überwiegend nicht in der Wohnung aufgehalten habe, stünde dem nicht entgegen. Auch die unerlaubte Untervermietung, welche zu der Kündigung geführt hatte, ändere nichts daran, dass dem Mieter der Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung zugestanden habe.

Anmerkung: Auch wenn die Sache in diesem Fall „gut ausgegangen“ ist, weil der Mieter ohnehin das Mietverhältnis zum 30. April 2021 beenden wollte, raten wir von einer Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters dringend ab, da diese den Vermieter (nach erfolgloser Abmahnung) zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Die Untervermietung kann bei Verweigerung der Untermieterlaubnis erst dann „gefahrlos“ begonnen werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil zugunsten des Mieters erwirkt worden ist.


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