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Mietrecht

Urteile

Unerklärlich hohe Wasserkosten trotz verbrauchsabhängiger Abrechnung

Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt.

AG Berlin Hohenschönhausen, Urteil vom 23.01.2001 – AZ 5 C 486/98 –

Die Mieter verweigerten die Nachzahlung der in der Betriebskostenabrechnung verlangten Wasserkosten, weil diese Abrechnung einen Verbrauch auswies, der weit über dem üblichen Wasserverbrauch lag.

Der Vermieter klagte auf Zahlung der Wasserkosten. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige konnte die Extremwerte nicht erklären. Eine Prüfstelle stellte keine Fehler am Wasserzähler fest.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters dennoch ab, weil dieser die Gründe für die Ausreißerwerte nicht substanziiert darlegen konnte.

Im Berufungsverfahren beauftragte der Vermieter einen eigenen Sachverständigen mit einer erneuten Prüfung. Dieser Sachverständige stellte fest, dass das Wasserrohr starke Ablagerungen aufwies. Das führte dazu, dass sich die Durchflussgeschwindigkeit des Wassers erheblich erhöhte, sodass in dessen Folge die Messergebnisse verfälscht wurden.

Der Vermieter nahm daraufhin die Berufung zurück.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Rainer Kaden

Praktischer Hinweis:
Sind die verbrauchsabhängig ermittelten Wasserkosten exorbitant hoch und bestreiten die Mieter daraufhin deren Berechtigung, wird in den meisten Fällen lediglich überprüft, ob der zur Ermittlung des Wasserverbrauchs eingebaute Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert. Wird der Wasserzähler für funktionstüchtig befunden, bleibt dem Mieter meistens keine andere Wahl als die Nachzahlung der geforderten Beträge. Für den Fall, dass trotz ordnungsgemäß funktionierendem Wasserzähler Zweifel an der Richtigkeit des abgelesenen Wasserverbrauchs besteht, empfiehlt sich daher gegebenenfalls, die Wasserrohre in der unmittelbaren Nähe des Wasserzählers auf Ablagerungen zu überprüfen.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 313


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