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Mietrecht

Urteile

Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühr

Der Vermieter kann gegenüber einem Mieter, der einem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, die Kabelgebühren nicht als Betriebskosten geltend machen.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 30.04.1996 – AZ 2 C 558/95 –

Der Anschluss einer Wohnung an das Breitbandkabelnetz ist eine wohnwertverbessernde bauliche Maßnahme, deren Kosten gem. §3 MHG einseitig auf den Mieter umgelegt werden können.

Die monatlichen Grundgebühren für den Kabelanschluss stellen jedoch keine aufgewendeten Baukosten im Sinne des §3 MHG dar. Es handelt sich vielmehr um Betriebskosten im Sinne des §27 Zweite Berechnungsverordnung. Die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen neu entstanden sind, regelt §3 MHG nicht. §4 Abs. 1 MHG findet auf diesen Fall gleichfalls keine Anwendung, weil dieser eine Regelung der Parteien vorausgesetzt und kein einseitiges Recht des Vermieters begründet, eine Umlage der Betriebskosten einzuführen. §4 Abs. 2 MHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Erhöhungen der Betriebskosten und nicht die Einführung neuer Betriebskosten.

Der Vermieter kann die monatlichen Grundgebühren eines Kabelanschlusses nicht einseitig auf diejenigen Mieter umlegen, die der Modernisierungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, die Maßnahme jedoch dulden mussten. Denn dadurch würden die Mieter gezwungen, sich an den laufenden Kosten für Programme zu beteiligen, die sie nicht nutzen wollen. Da es technisch möglich ist, einzelne Kabelanschlüsse durch Einbau einer Filtersperrdose vom Netz auszuschließen, ist kein Grund ersichtlich, diese Mieter mit den Kabelgebühren zu belasten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dieter Hummel

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 259