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Mietrecht

Urteile

Umlage von Kosten des „Abfall- und Müllmanagements“ als Betriebskosten

Die Kosten eines Abfall- und Müllmanagements sind nicht auf den Mieter umlegbar, wenn eine entsprechende eindeutige mietvertragliche Vereinbarung fehlt.

AG Schöneberg, Urteil – AZ 5 C 175/19 –

Zwischen Vermieterin und Mieter einer Wohnung in Schöneberg war die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter vereinbart worden. In der Vereinbarung war zwar auch die Umlage „sonstiger Betriebskosten“ vereinbart, diese wurden jedoch nicht näher bezeichnet. Die Vermieterin machte in ihrer Abrechnung die Kosten eines „Abfall- und Müllmanagements“ geltend. Der Mieter war nicht bereit, diese Kosten (welche über die üblichen Kosten der diversen Müllentsorger hinausgingen) zu tragen und veranlasste die gerichtliche Klärung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei. Das Amtsgericht Schöneberg gab ihm Recht. Die Abfallmanagement-Kosten ließen sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unter die umlagefähigen „sonstigen Betriebskosten“ einordnen. Anderenfalls sei für den Mieter bei Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht zu erkennen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können. Eine Umlagefähigkeit solcher Kosten könne auch nur in Betracht kommen, „wenn durch Einschaltung des Unternehmens zusätzliches Einsparpotenzial freigesetzt wird, weil dessen Leistungsumfang Maßnahmen umfasst, zu denen der Vermieter nicht verpflichtet ist oder die ihm nicht möglich sind (beispielsweise Nachsortierung, maschinelle Verdichtung des Restmülls…)“ . Hierzu konnte die Vermieterin keine Angaben machen, ebenso wenig dazu, warum sie nicht selbst eine wirtschaftliche Müllentsorgung hätte bewerkstelligen können. Dies wäre nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch als Voraussetzung für die Umlage solcher Kosten nötig gewesen.


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