Umfang der Hausreinigung
Landgericht
Berlin
Urteil
Az. 316 S 15/00
Entscheidungsdatum
26.06.2000
Leitsätze
Bestreitet der Mieter die Wirtschaftlichkeit eines Betriebskostenansatzes (hier dreimal wöchentliche Hausreinigung), dann muss der Vermieter darlegen, warum diese Kosten erforderlich waren.
Volltext der Entscheidung
Vermieter und Mieter stritten um die Berechtigung einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass die Kosten der Hausreinigung zu hoch angesetzt seien, da dreimal in der Woche gereinigt werde. Der Vermieter hatte angegeben, dass es sich um ein repräsentatives Gebäude handele, bei dem eine dreimalige Reinigung angemessen sei. Das Landgericht hat den Anspruch des Vermieters insoweit (teilweise) verneint und darauf hingewiesen, dass der Vermieter das Erfordernis einer dreimaligen wöchentlichen Reinigung nicht dargestellt habe. Grundsätzlich stehe dem Vermieter bei der Bewirtschaftung des Mietobjektes ein sog. Auswahlermessen zu. Hierbei habe er jedoch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und insbesondere den Nutzwert einer Reinigung in das richtige Verhältnis zu den hierfür erforderlichen Kosten zu setzen. In diesem Zusammenhang konnte der Vermieter nicht plausibel machen, welchen Vorteil eine dreimalige wöchentliche Reinigung gegenüber einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung haben könnte. Die Klage wurde daher (insoweit) abgewiesen.