Mietrecht
Urteile
Tierhaltung in der Wohnung
Soweit der Mieter sich auf eine jahrelange Duldung durch den Vermieter beruft, kommt es regelmäßig nur auf die positive Kenntnis des Vermieters und nicht etwa eines Mitarbeiters der Hausverwaltung an.
AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 10.11.2004 – AZ 11 C 233/04 –
Die Mieter hatten im Jahre 1998 von der Vermieterin die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der von Ihnen gemieteten Wohnung beantragt und erhalten.
Im Jahre 2000 schafften sich die Mieter zusätzlich einen weiteren Hund sowie vier Katzen an, die sie ohne Zustimmung der Vermieterin ebenfalls in der Wohnung hielten. Nachdem die - nicht in Berlin wohnhafte - Vermieterin Kenntnis von der Tierhaltung erhalten hatte, forderte sie die Mieter auf, den zusätzlich in die Wohnung aufgenommenen Hund sowie die vier Katzen aus der Wohnung zu entfernen. Die Mieter weigerten sich, der Forderung der Vermieterin nachzukommen. Sie beriefen sich unter anderem darauf, dass der Mitarbeiter der Hausverwaltung schon seit längerer Zeit Kenntnis von der Tierhaltung gehabt habe und darüber hinaus die Entfernung der Tiere den Gesundheitszustand der in der Wohnung lebenden behinderten Tochter beeinträchtigen könne.
Mit der Klage verlangte die Vermieterin die Beseitigung des zusätzlichen Hundes und der vier Katzen sowie die Verurteilungen der Mieter, es künftig zu unterlassen, Katzen oder mehr als einen Hund in der Wohnung zu halten.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Entfernung der ohne Genehmigung in der Wohnung gehaltenen Tiere stattgegeben, den Antrag auf künftiges Unterlassen jedoch zurückgewiesen. Es stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass auf Grund des Mietvertrags das Halten von Hunden oder Katzen nur mit Zustimmung der Vermieterin zulässig sei. Eine derartige Vereinbarung sei auch wirksam, wenn sie formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werde.
Gegen diese Vereinbarung aus dem Mietvertrag hätten die Mieter verstoßen, als sie den weiteren Hund und die vier Katzen in die Wohnung aufgenommen haben. Das Amtsgericht widersprach der Ansicht der Mieter, dass ihnen ein Anspruch auf Zustimmung zur Tierhaltung zustehen würde. Ein in die Entscheidungsfreiheit des Vermieters gestellter Zustimmungsvorbehalt werde nur durch die Grenzen des Rechtsmissbrauchs beschränkt. Auch aus der mehrjährigen vertragswidrigen Tierhaltung könnten die Mieter keine Rechte herleiten. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die weitere Tierhaltung unter bewusster Verletzung der mietvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei, in deren Kenntnis die Mieter ja auch für den ersten Hund ausdrücklich um Zustimmung zur Haltung ersucht hatten.
Auch auf den Umstand, dass - wie die Mieter behaupteten - ein Mitarbeiter der Hausverwaltung über mehrere Jahre hinaus Kenntnis von der Tierhaltung gehabt habe, kam es nach Ansicht des Amtsgerichts nicht an. Soweit die jahrelange Duldung der Tierhaltung zu einer Einschränkung des Ermessens führen könne, komme es regelmäßig auf die positive Kenntnis des Vermieters an. Die nicht in Berlin wohnhafte Vermieterin habe die vertragswidrige Tierhaltung mangels eigener Kenntnis nicht geduldet, ihr Ermessensspielraum sei durch die bloße Kenntnis eines Mitarbeiters der Hausverwaltung nicht eingeschränkt.
Die Mieter wurden auch nicht mit dem Argument gehört, dass die Abschaffung der Tiere dem Gesundheitszustand der in der Wohnung lebenden behinderten Tochter abträglich sei. Das Amtsgericht stellte insoweit lapidar fest, dass diese etwaige nachteilige gesundheitliche Lage zum einen durch das vertragswidrige Verhalten der Mieter selbst verursacht worden wäre und zum anderen die behauptete medizinische Beeinträchtigung zu unbestimmt sei.
Soweit die Vermieterin beantragt hatte, die Mieter zu verurteilen, künftig das Halten eines weiteren Hundes sowie das Halten von Katzen zu unterlassen, wurde die Klage abgewiesen. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn konkrete Umstände dafür bekannt seien, dass die Mieter auch künftig (trotz des bestehenden Urteils) ohne Zustimmung der Vermieterin Tiere in die Wohnung aufnehmen würden. Da solche Anhaltspunkte nicht vorhanden waren, wurde die Klage insoweit abgewiesen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Karl-Heinz Mittelstädt
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 312