Mietrecht
Urteile
Sichere Anlage der Kaution durch den Vermieter
BGH Beschluss vom 09.06.2015 – AZ VIII ZR 324/14 –
Vermieter müssen ihnen überlassene Kautionen nicht nur getrennt von ihrem Vermögen, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anlegen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss erneut klar. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 551 Absatz 3 Satz 3 BGB, dass „die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen“ muss, solle nämlich sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters im Fall von dessen Insolvenz sicher sei. Das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto müsse ausgeschlossen sein, was nur bei der Kennzeichnung als Sonderkonto („Mietkautionskonto“) gewährleistet sei. Die Anlage auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparkonto reiche daher nicht aus. Weiter stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Zweckbindung der Kaution und damit die Pflicht des Vermieters zur Anlage auf einem Sonderkonto nicht bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückzahlung an den Mieter enden. Komme der Vermieter dem Anspruch des Mieters auf getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nach, stehe dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Höhe der Kaution zu.
Anmerkung:
Haben Sie eine Kaution als Barkaution geleistet oder dem Vermieter auf das Mietkonto überwiesen, empfiehlt es sich, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anlage getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters auf einem Sonderkonto erfolgte. Kann oder will der Vermieter diesen Nachweis nicht führen, können Sie die Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten. Damit können Sie sowohl den Vermieter zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zwingen als auch die Sicherheit, die Ihnen in Bezug auf die geleistete Kaution zusteht, erlangen. Vor einem solchen Schritt sollten Sie sich aber unbedingt in einer unserer Beratungsstellen beraten lassen, um Schwierigkeiten wegen einer unberechtigten Einbehaltung der Miete und daraus resultierender möglicher Mietrückstände zu vermeiden.