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Mietrecht

Urteile

Schweigen des Vermieters auf Anfrage des Mieters wegen Belegeinsicht

Antwortet ein Vermieter auf zwei Schreiben der Mieter mit der Bitte um Benennung eines Termins zur Einsichtnahme in Betriebskostenbelege nicht, stellt dies noch keine Verweigerung der Belegeinsicht dar. Vielmehr müssen Mieter in einem solchen Fall dem Vermieter zumindest einen Termin mit ausreichender Frist ankündigen und zu diesem Termin bei dem Vermieter bzw. seiner Hausverwaltung erscheinen.

AG Kreuzberg, Urteil vom 05.04.2023 – AZ 7 C 237/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Die Mieter einer Kreuzberger Wohnung baten die Hausverwaltung ihres Vermieters nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung für 2020 im Dezember 2021 zweimal schriftlich um Benennung eines Termins zur Belegeinsicht. Die Hausverwaltung antwortete jedoch nicht, weshalb sie ihren Anspruch auf Belegeinsicht gerichtlich geltend machten. Erst nach Erhalt der Klage übersandte der Vermieter Kopien der begehrten Abrechnungsbelege an das Gericht.
Das Amtsgericht Kreuzberg entschied, dass die Mieter die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen haben. Ihrer Auffassung, dass der Vermieter die Belegeinsicht verweigert habe, folgte es nicht. Eine solche Verweigerung könne nicht bereits darin gesehen werden, dass der Vermieter auf die zwei Schreiben der Mieter nicht geantwortet habe. Auch wenn es „gerade zu Coronazeiten äußerst befremdlich“ sei, dass der Vermieter sich zu diesen Schreiben nicht geäußert habe, sei er hierzu nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätten die Mieter, nachdem der Vermieter auf ihr Schreiben nicht reagiert habe, zumindest einen Termin mit ausreichender Frist ankündigen und zu diesem Termin hingehen müssen. Nur wenn dann kein Einlass gewährt wurde oder die Unterlagen nicht vorgelegt worden wären, hätte eine Verweigerung des Einsichtsrechts angenommen werden können.


Anmerkung: Die Anforderungen zur Belegeinsicht sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Die vom Gericht gegebene „Gebrauchsanweisung“ sollte daher unbedingt eingehalten werden. Zu dem angekündigten Termin (zu üblichen Geschäftszeiten bzw. zu den Geschäftszeiten der Hausverwaltung, sofern solche bekannt sind) sollten die Mieter/innen unbedingt einen Zeugen mitnehmen, der im Zweifelsfall bestätigen kann, dass zum Termin kein Einlass bzw. keine Belegeinsicht gewährt wurde. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Vermieter keine Belegeinsicht in Berlin anbieten kann, weil sich beispielsweise die Hausverwaltung in einer anderen Stadt befindet. In dem Fall kann auch die Übersendung von Kopien der Belege per Post oder E-Mail verlangt werden. Vorher muss jedoch nachgefragt werden, ob und gegebenenfalls wo eine Belegeinsicht in Berlin möglich ist.