Mietrecht
Urteile
Schönheitsreparaturen sind Hauptleistungspflicht des Vermieters
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2002 – AZ 64 S 278/02 –
Der hier vereinbarte Fristenplan sieht vor, dass der Mieter die so genannten "übrigen" Räume nach sechs (statt sieben) Jahren renovieren muss. Abweichend von den mit drei bzw. fünf Jahren zulässig vereinbarten Fristen für Küche und Bad bzw. Wohn- und Schlafräumen sieht der Fristenplan ein Streichen der Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre vor.
Die Verkürzung der Fristen für einzelne Räume bzw. bestimmter Arbeiten in einzelnen Räumen führt nicht nur zur Unwirksamkeit des Fristenplans, sondern macht auch die Abwälzung der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam.
Ist die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden, schuldet er dies auch nicht.
Veröffentlicht in Grundeigentum 2003, 458
Anmerkung:
Ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.05.2001 - 67 S 457/00 -
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 305