Mietrecht
Urteile
Schönheitsreparaturen gehören zum Unterkunftsbedarf bei ALG-II-Bezug
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.09.2006 – AZ L9 AS 409/06 –
Die Bedarfsgemeinschaft lebte in einer 75 qm großen Wohnung und wurde vom Jobcenter zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Sowohl für die aufgegebene als auch eine kleinere und preiswertere Wohnung war vertraglich die Ausführung von Schönheitsreparaturen gefordert. Die Bedarfsgemeinschaft bat um die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter. Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass dieses Begehren mündlich abgelehnt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Kosten nicht zu den Umzugskosten i.S. von § 22 Abs. 3 SGB II gehören. Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind.
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören dagegen direkt zum Unterkunftsbedarf i.S. von Abs. 1 des § 22 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsreparaturen sind in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft verbunden sind. Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Die soweit im Regelsatz enthaltenen Posten sind längst nicht ausreichend, um die erforderlichen turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen zu finanzieren.