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Mietrecht

Urteile

Schönheitsreparaturen bei teilweise unrenoviert übernommener Wohnung

1. Eine formularvertragliche Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn die Wohnung zwar mit gestrichenen Wänden und Decken übergeben wurde, die Lackierungen von Fenstern, Türen und Scheuerleisten aber bei Übergabe der Wohnung bereits alt und teilweise schadhaft waren.
2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Mieter ihren Vormietern schriftlich bestätigt haben, dass die Wohnung von diesen „wie vereinbart renoviert“ übergeben wurde.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 21 C 128/18 –

Bei Anmietung einer Wohnung in Kreuzberg im Jahr 2008 fertigten der Vermieter und die Mieter ein Übergabeprotokoll an. Diesem lässt sich entnehmen, dass Wände und Decken frisch gestrichen waren, dagegen wiesen Fenster und Scheuerleisten alte, zum Teil schadhafte Anstriche auf. Die Mieter unterschrieben außerdem eine Bestätigung, dass sie die Wohnung von den Vormietern „wie vereinbart renoviert“ übernommen hätten. Im Mietvertrag war geregelt, dass die Mieter die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen hätten. Vor ihrem Auszug im Jahr 2018 strichen die Mieter lediglich Wände und Decken neu. Der Vermieter verlangte von Ihnen, auch noch sämtliche Türen samt Zargen sowie die Fenster zu streichen, was sie verweigerten. Sie vertraten im Streit um die Rückzahlung der Kaution, welche der Vermieter wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen einbehalten hatte, die Auffassung, wegen der bei Anmietung in Teilen unrenoviert übergebenen Wohnung keine Schönheitsreparaturen zu schulden. Sie hätten daher bereits mit dem Anstrich der Wände mehr getan, als der Vermieter von ihnen verlangen konnte. Dem folgte das Amtsgericht und verurteilte den Vermieter zur Auszahlung der Kaution. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter unwirksam, wenn die Wohnung unrenoviert überlassen wurde, ohne dass der Vermieter einen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt habe. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig sei eine Wohnung aber nicht erst dann, „wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist“. Hier sei den Mietern die Wohnung trotz gestrichener Wände renovierungsbedürftig übergeben worden, was sich bereits aus dem Übergabeprotokoll ergebe. Soweit sich der Vermieter auf die zusätzliche schriftliche Bestätigung der Mieter bei Vertragsbeginn berief, folgte das Amtsgericht ihm ebenfalls nicht. Aus der Formulierung „wie vereinbart renoviert“ ließe sich vielmehr schließen, dass gerade keine vollständige Renovierung erfolgt sei. Im Übrigen berühre eine Vereinbarung zwischen Mietern und ihren Vormietern „das Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht“.


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